Abschied vom „Sonderfachmann“

BGH verschärft die Haftung der Tragwerksplaner<br /><br />Prof. Dr. jur. Hans Rudolf Sangenstedt

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 11/2013
FKT
Recht
BGH verschärft die Haftung der Tragwerksplaner

Prof. Dr. jur. Hans Rudolf Sangenstedt

In zwei neueren Entscheidungen hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass auch den Tragwerksplaner Beratungsverpflichtungen treffen, die er unmittelbar gegenüber seinem Auftraggeber hat. Diese Beratungspflichten konstruiert der BGH aus dem Leistungsbild des Tragwerksplaners, und zwar bereits über die Leistungsphase 1. Von Anfang an habe der Tragwerksplaner im engen Zusammenwirken mit Objektplaner und Bauherr eine Beratung zur Standsicherheit eines Objektes durchzuführen.

Rubrik: Recht

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