Die Leistung bestimmt das Honorar

In Teilen geplant

Deutsches Ingenieurblatt 6/2019
FKT
Recht

Bei der Planung von Trinkwasser- oder Fernwärmeleitungen liegen oft besondere Randbedingungen vor. So kaufen Stadtwerke Material in großen Mengen kostengünstig ein. Dann ist nicht der Einkaufspreis, sondern der ortsübliche Preis  Grundlage des Honorars des Planers. Soll der Planer in einzenen Leistungsphasen nur die Erdarbeiten planen, sind auch nur diese anrechenbare Kosten.

Frage 1: Ein Auftraggeber: „Mein Planer soll eine Trinkwasserleitung planen. Das Material für die Rohrleitungen und Armaturen stelle ich. Gehören diese Materialkosten dann auch zu den anrechenbaren Kosten und in welcher Höhe? Ich könnte mir vorstellen, dass meine Einkaufspreise zugrunde gelegt werden .Geht das?

Frage 2: Ein Ingenieur: „Ich soll eine Fernwärmeleitung bis einschließlich Ausführungsplanung planen. Ausgeschrieben werden sollen von mir nur noch die Erdarbeiten. Nach Erstellung der Leitungsgräben kommen Jahresunternehmen der Stadtwerke und verlegen die Leitung und die von mir betreute Baufirma soll nur die Leitungen verfüllen. Diese Erdarbeiten soll ich dann überwachen. Wie ergeben sich die anrechenbaren kosten?

Frage 3: Derselbe Ingenieur: „Bei einem anderen Auftrag soll ich sogar ab Leistungsphase 1 nur die Erdarbeiten für die Fernwärmeleitung  planen und der Auftraggeber übernimmt im eigenen Haus die Planung der Leitung. Kann ich die Fernwärmeleitung z. B. als Technische Ausrüstung mit zu den anrechenbaren Kosten zählen? Denn das Honorar nur aus den Kosten für  die Erdarbeiten deckt meinen Aufwand bei weitem nicht. Dann würde ich auf solche Planungsaufträge in Zukunft verzichten, was aber meine Auftraggeber nicht wollen.“

Antwort 1: Nach § 4 Abs. 1 HOAI basieren die anrechenbaren Kosten auf den Herstellungskosten von Objekten. Eine Trinkwasserleitung  ist ein Objekt im Sinne der Begriffsbestimmungen von § 2 Abs. 1 HOAI, unterliegt also der HOAI. Dass bei einer Trinkwasserleitung ein Ingenieurbauwerk vorliegt, ergibt sich aus § 41 Nr. 1 HOAI, welcher Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung nennt. Anlage 12.2 zu § 44 Abs. 5 HOAI konkretisiert das, sodass darunter auch „Leitungen für Wasser“ und damit die hier zur Diskussion stehenden Trinkwasserleitungen fallen. Nach § 4 Abs. 2 Nr.1 HOAI gilt: „Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt (…).“ Demnach sind die Kosten des Materials für die im vorliegenden Fall vom Auftraggeber beigestellten Rohrleitungen und Armaturen dem Grunde nach anrechen-bar. Für die Höhe der Anrechenbarkeit ist lt. HOAI der „ortsübliche Preis“ maßgeblich. Eine präzise gesetzliche Regelung, wie dieser zu ermitteln ist, gibt es allerdings nicht. Daher wird hier auf die „übliche Vergütung“ in § 632 Abs. 2 BGB zurückzugreifen sein. Diese definiert der BGH (Urteil vom 26.10.2000 - VII ZR 239/98) zu Bauleistungen als gegeben, wenn diese „nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (…)“. Vergleichsmaßstab, so der BGH, seien Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs, was gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetze und für deren sichere Beurteilung sachverständige Beratung benötigt werde. Wie hoch eine übliche Vergütung im vorliegenden (Einzel-)Fall ist, ist nicht ganz einfach zu beantworten. Jedenfalls dürften die Einkaufspreise des Auftraggebers nicht maßgeblich sein, denn auf Nachfrage bestätigt der Auftraggeber, dass er sein Material in großen Mengen teilweise für Jahre auf Vorrat einkauft, um günstige Preise zu erhalten. Hier sollte man sich auf einen für beide Seiten  akzeptablen Ansatz einigen, für den der Planer darlegungspflichtig ist. Dieser könnte also Preise heranziehen, die bei anderen Kommunen im Umkreis aktuell beim Bau von Trinkwasserleitungen erreicht werden und kein Material auf Vorrat beziehen. Oder der Auftraggeber ermittelt die Preise, die er von seinen Lieferanten erhielte, wenn er nur geringe Mengen einkaufen würde, und nennt diese dem Planer. Wird man sich nicht einig, ist ein Baupreissachverständiger zu Rate zu ziehen.

Antwort 2: Eine Fernwärmeleitung ist auch ein Ingenieubauwerk nach § 41 Nr. 4 HOAI, denn „Transportleitungen für Fernwärme“ und damit eben Fernwärmeleitungen sind in Gruppe 4 – Bauwerke und Anlagen für Verund Entsorgung in Anlage 12.2 zu § 44 Abs. 5 HOAI explizit genannt. Eine Fernwärmeleitung kann entweder oberirdisch oder unterirdisch geführt werden. Wird sie unterirdisch geführt, umfassen ihre anrechenbaren Kosten nach § 42 Abs. 1 Satz 1 HOAI auch alle zugehörigen Erdarbeiten.

Werden nur Teile eines Objekts beauftragt, bestimmt der Auftragsgegenstand das Objekt im Sinne der HOAI (ausführlich Kalte/Wiesner im Deutschen Ingenieurblatt 06/2018, S. 42). Im vorliegenden Fall hat der Planer in den Leistungsphasen 1 bis 5 alle Teile der Fernwärmeleitung, also Leitung und Erdarbeiten, ab Leistungsphase 6 nur noch die Erdarbeiten im Auftrag. Damit ergeben sich die anrechenbaren Kosten in den Leistungsphasen 1 bis 5 aus den Gesamtkosten aus Erdarbeiten und  Leitungsmaterial, ab Leistungsphase 6 nur aus den Kosten der Erdarbeiten. Denn nur diese sind noch auszuschreiben und zu überwachen. Auf Nachfrage des Planers zur Honorarzone ist für diese festzustellen, dass die Honorarzone maßgeblich ist, die für das Objekt insgesamt gilt (hier Honorarzone IV wegen innerstädtischer Lage und daraus resultierenden zahlreichen Verknüpfungen und Zwangspunkten) und das durchgängig für alle Leistungsphasen. Denn die HOAI kennt nur eine Honorarzone für alle Leistungsphasen. Das ist auch für den vorliegenden Fall schlüssig, weil die Erdarbeiten dieselben Planungsanforderungen wie die Fernwärmeleitung haben. Schließlich ist nicht nur ein beliebiger Graben auszuheben, sondern dieser hat all die Randbedingungen zubeachten, welche auch für die Leitung gelten.

Antwort 3: Auf Nachfrage erläutert der Ingenieur, dass er die Erdarbeiten so zu planen habe, dass er die Trasse der Fernwärmeleitung in Höhe und Lage bestimmt und der Auftraggeber erst anfängt zu planen, sobald diese feststehen. Damit plant der Ingenieur tatsächlich die Erdarbeiten und (!) die Fernwärmeleitung in den Grundleistungen der Leistungsphase 1 und 2 des Leistungsbilds Ingenieurbauwerke nach Anlage 12.1 zu § 43 Abs. 4 HOAI vollständig. Damit liegt ein Fall vor, der grundsätzlich mit dem Fall zur Frage 1 vergleichbar ist mit der Folge, dass für die Leistungsphasen 1 und 2 alle Kosten aus Fernwärmeleitung und Erdarbeiten zu den anrechenbaren  osten zählen. Erst ab Leistungsphase 3 erfolgt die Trennung und der Planer plant tatsächlich nur noch die Erdarbeiten, die dann auch für sein Honorar maßgeblich sind. Das ergab für den Planer (und auch für dessen Auftraggeber) ein der Höhe nach akzeptables Honorar. Jedenfalls ist die Idee des Ingenieurs, die Fernwärmeleitungen als Technische Ausrüstung zu betracht n und damit über § 42 Abs. 2 HOAI anteilig zu den anrechenbaren Kosten zu zählen, nicht konform zur HOAI. Denn Fernwärmeleitungen im öffentlichen Raum sind und bleiben Ingenieurbauwerke und können honorarrechtlich nicht als Technische Ausrüstung betrachtet werden. 

Fazit: Die HOAI ist sicher nicht immer einfach, liefert aber auch für teilweise schwierige SchnittstellenLösungen, um für beide Parteien angemessene  Honorare zu finden. Liefert z. B. der Auftraggeber selbst Material, ist der ortsübliche Preis Grundlage für das Honorar. Werden in einzelnen Leistungsphasen nur Teile eines Objekts geplant, sind in diesen Leistungsphasen auch nur die anrechenbaren Kosten der jeweils geplanten Teile Grundlage des Honorars.

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