Entwässerungsgesuch: Grund- oder Besondere Leistung?

GHV und AHO diskutieren

Deutsches Ingenieurblatt 09/2020
FKT
Recht

Die Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) bewertete im DIB 04/2019 Leistungen zum Entwässerungsgesuch als Besondere Leistungen im Sinne der HOAI. Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO) sieht dies anders. Dieser Artikel beleuchtet die Argumente beider Seiten.

Es geht um die Frage, ob ein „Entwässerungsgesuch“ eine Grund- oder eine Besondere Leistung im Sinne der Leistungsphase 4 „Genehmigungsplanung“ der Technischen Ausrüstung nach Anlage 15.1 zu § 55 Abs. 3 HOAI 2013 ist. Konkret geht es um die Frage, ob das Entwässerungsgesuch Teil der Teilleistung lit. a) der Leistungsphase 4 ist, welche lautet: „Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen (…)“. Dabei ist die Antwort auch dann noch von Interesse, wenn es in Folge des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 (C-377/17) keine verbindlichen Mindestsätze der HOAI mehr geben sollte1. Denn auch weiterhin werden sich die Parteien in der Leistungsvereinbarung am Grundleistungsbild der HOAI orientieren. Sind die Grundleistungen vertraglich vereinbart und wäre das Entwässerungsgesuch eine Grundleistung, dann müsste der Planer dieses im Rahmen der vereinbarten Vergütung der Leistungsphase 4 mit erbringen. Ist es eine Besondere Leistung, schuldet er dies nach dem Vertrag nicht und kann ein besonderes Honorar hierfür beanspruchen.
Der Begriff „Entwässerungsgesuch“ hat keine Legaldefinition. Unstrittig sind aber damit die Unterlagen gemeint, welche beim Bau einer Immobilie einer Gemeinde² vorzulegen sind, damit Abwasser in die Abwasseranlage der Gemeinde eingeleitet werden darf. Art und Umfang der Unterlagen sind in den Abwassersatzungen der Kommunen geregelt; viele Kommunen halten für die Antragstellung spezielle Einleitungsanträge vor. Mit dem Antrag werden meist Planunterlagen (Lagepläne und Längsschnitte) der Abwasseranlage und Art- sowie Mengen- und Qualitätsangaben zum Abwasser (z. B. Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Mischwasser in l/s; häusliches oder gewerbliches Abwasser) eingefordert. Liegen die Unterlagen vor, prüft die Kommune diese und genehmigt die Einleitung. Diese Unterlagen sind dann mit dem Antrag zur Genehmigung zum Bau des zugehörigen Gebäudes nach den jeweiligen Landesbauordnungen vorzulegen. Bauende werden dabei in der Regel nicht selbst tätig, sondern beauftragen einen Planer oder eine Planerin der Technischen Ausrüstung (nachfolgend AN), diese Leistung für sie zu erbringen.

GHV:
Bei der Teilleistung lit. a) der Leistungsphase 4 in der Technischen Ausrüstung geht es um den Erhalt einer Baugenehmigung, hier für den Bau der Abwasseranlagen auf dem Grundstück. Denn die HOAI befasst sich mit der Honorierung der Fachplanung für Objekte, also den Technischen Anlagen, § 53 Abs. 1 HOAI in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HOAI. Bei einem Entwässerungsgesuch erteilt jedoch der Betreiber der öffentlichen Kanalisation dem Bauherrn auf Basis seiner Abwassersatzung eine öffentlich-rechtliche „Erlaubnis“, Abwasser in seine Kanalisationsanlagen einleiten zu dürfen3. Dort geht es also allein um das Abwasser, nicht um die Technische Anlage als Objekt. Das ist etwas anderes. Eine solche Erlaubnis ist nur dafür erforderlich, dass der Bauherr sein Abwasser einleiten darf. Es geht also beim Entwässerungsgesuch darum, dass der Nachweis geführt wird, dass die kommunale Abwasseranlage das Abwasser ohne Schaden entsprechend der Abwassersatzung aufnehmen kann. Es ist nicht erkennbar, dass es einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung zum Bau der Abwasseranlage als solcher bedürfte.
Was einer öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung bedarf, ist das Gebäude, dem die Abwasseranlage als Technische Ausrüstung dient.

AHO:
Mit dieser Bewertung widerspricht die GHV jedoch sowohl der herrschenden Meinung4 als auch der derzeitigen Rechtsprechung5.

GHV:
Richtig ist, dass Kommentare das Entwässerungsgesuch als Grundleistung der Leistungsphase 4 bewerten, jeweils mit Bezug auf die vom AHO genannten Urteile (siehe Fußnote 5). Eine fachliche Begründung liefern die Kommentare jedoch leider nicht. Die Gerichte haben in der Tat entschieden, dass das Entwässerungsgesuch eine Grundleistung der Technischen Ausrüstung sei6, begründen dies jedoch jeweils nicht anhand des Wortlauts der HOAI, nach dessen Sinn und Zweck, teleologisch oder historisch am Willen des Verordnungsgebers orientiert. Daher möchten wir diese fachlich-inhaltliche Diskussion anstoßen.

AHO:
Auch wenn der Betreiber der öffentlichen Kanalisation dem Bauherrn über seine Abwassersatzung die öffentlich-rechtliche Erlaubnis erteilt, sein Abwasser einzuleiten, ist das Entwässerungsgesuch (ebenso wie die prüffähige Statik oder der Wärmeschutznachweis) Bestandteil der vom Objektplaner einzureichenden Baugenehmigungsunterlagen und damit Grundleistung der Leistungsphase 4 des § 55 HOAI. Erteilt die Behörde die Baugenehmigung, darf das Bauwerk errichtet werden und nach der behördlichen (Bau-)Abnahme dürfen das Bauwerk und die darin enthaltene Entwässerung dann auch genutzt/betrieben werden. Dabei sei nur beispielsweise auf die Musterabwassersatzung in Bayern7 oder konkret auf die Abwassersatzung der Stadt München8 verwiesen. Diese Satzungen sprechen in § 10 von einem Genehmigungsantrag zur „Herstellung“ der Abwasseranlage.

GHV:
Dass ein Entwässerungsgesuch für den Erhalt einer Baugenehmigung für das Gebäude erforderlich ist, ist unstrittig. Das Erfordernis von Leistungen ist aber kein zwingender Beleg für eine Zuordnung zu Grundleistungen der HOAI.
Für die Auslegung, was eine Grundleistung oder Besondere Leistung ist, ist nach unserer Auffassung primär der Wortlaut der HOAI maßgeblich. So gilt, dass eine Leistung, welche nicht explizit als Grundleistung genannt ist, eine Besondere Leistung ist9. Ein „Entwässerungsgesuch“ ist aber in der Tat nicht explizit als Grundleistung genannt. Dies, obwohl Grundleistungen in der HOAI als Leistungen definiert sind, die im Allgemeinen erforderlich sind, § 3 Abs. 2 HOAI.
Schaut man sich die Mustersatzung in Bayern an, könnte man in der Tat zu dem Ergebnis kommen, dass hier eine Genehmigung nicht nur zum Einleiten von Abwasser, sondern auch zum Bau der Abwasseranlage als solcher ausgesprochen werde. Betrachtet man jedoch das gegenüber den Abwassersatzungen höherrangige Recht, in Bayern also Artikel 34 Abs. 2 BayWG10, so wird im Gesetz nur geregelt, dass die Gemeinden durch eine Satzung bestimmen können, wann sie die Übernahme von Abwasser ablehnen können. Auch das zugehörige Bundesrecht, also § 56 Abs. 1 WHG11, bestimmt nur, dass allein (!) die Einleitung der Genehmigung bedarf, nicht die Technische Anlage als solche. Damit widersprechen die nachrangigen kommunalen Satzungen in Bayern ihrer eigenen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Satzungen in anderen Bundesländern regeln das unterschiedlich, nämlich einerseits als Einleiterlaubnis kombiniert mit einer Art Genehmigung einer baulichen Anlage12, zum anderen als isolierte Einleiterlaubnis13. Nur letztere bleiben im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

AHO:
Dann stellt sich aus unserer Sicht die Frage: Wenn das Entwässerungsgesuch eine Besondere Leistung sein soll, welche Grundleistungen müssten denn dann in der Leistungsphase 4 des § 55 HOAI für die Anlagengruppe 1 des § 53 HOAI erbracht werden und warum wird eine so wichtige Leistung nicht in der HOAI bei den Besonderen Leistungen bzw. warum wird in der Leistungsphase 4 überhaupt keine Besondere Leistung aufgeführt?
Dass das Entwässerungsgesuch nicht explizit benannt ist, ist allerdings völlig normal. Da die Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung aus einer Vielzahl von Anlagen mit den unterschiedlichsten Genehmigungsverfahren bestehen, muss die HOAI die Aufgaben „neutral“ formulieren. Das macht die HOAI auch in anderen Leistungsphasen so. Es werden z. B. nur Berechnungen ohne Differenzierung u. a. nach Heizlastberechnung (Anlagengruppe 2), Kühllastberechnung (Anlagengruppe 3), Kurzschlussberechnung (Anlagengruppe 4), Verkehrsberechnung (Anlagengruppe 6) aufgeführt.
Auch bei den Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen sind nicht die einzelnen unterschiedlichen Genehmigungsverfahren benannt.

GHV:
Wir haben uns allein mit dem Entwässerungsgesuch befasst und sehen insoweit keine Grundleistung der Leistungsphase 4 für Abwasseranlagen. Dasselbe kennt man aber auch bei Wasser- und Gasanlagen, ebenfalls Teil der Anlagengruppe 1 des § 53 Abs. 2 Nr. 1 HOAI. Bei diesen Anlagen finden regelmäßig nur Abstimmungen mit den zugehörigen Versorgern statt, eine Baugenehmigung für diese Anlagen ist auch bei diesen nicht erkennbar.

AHO:
Das ist nach Auffassung des AHO so nicht richtig. Je nach Gemeinde und Größenordnung/Bestimmung der Anlage werden Genehmigungsanträge u. a. auch für die Errichtung von Bewässerungsanlagen, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Feuerlöschanlagen verlangt.
Weitere Anträge auf öffentlich-rechtliche Genehmigung oder Zustimmung sind u. a. Genehmigungsanträge zur Errichtung von Schornsteinanlagen gemäß § 10 BIm-SchG, Prüfungsanträge für überwachungsbedürftige Anlagen nach der BetrSichV (u. a. für Dampfkessel-, Druckbehälter- und Aufzugsanlagen). All diese Genehmigungsverfahren sind – soweit es sich um die Genehmigung zur Errichtung der Anlagen handelt – nach Auffassung des AHO Grundleistung der Leistungsphase 4. Laufen diese Anträge allerdings ausschließlich auf das Betreiben der Anlagen hinaus, so handelt es sich auch nach Meinung des AHO um eine Besondere Leistung.

GHV:
Zu Heizung und Lüftung u. a. haben wir keine Aussage getroffen. Das Entwässerungsgesuch ist unserer Meinung nach allein an den Wassergesetzen als höherrangigem Recht zu messen. Bei der Durchsicht der Landeswassergesetze fällt auf, dass zum Teil neuerdings verlangt wird, dass Abwasser aus Niederschlagswasser am Ort der Entstehung zu verwerten ist (§ 37 Abs. 4 HWG14, § 49 Abs. 4 LWG NRW15) und zugehörige Entwässerungsgesuche umfangreiche Nachweise der Bewirtschaftung von Regenwasser auf dem Grundstück fordern16. Auch solche spezifischen Nachweise stellen nach unserer Ansicht Besondere Leistungen dar, weil sie ebenfalls allein einer Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in die öffentliche Kanalisation dienen.

AHO:
Die Errichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen – hierzu zählen auch Rigolen – fällt in den Bereich des Baugesetzbuchs bzw. der Bauordnung des jeweiligen Landes und wird nicht im Wasserhaushaltsgesetz bzw. den Landeswassergesetzen geregelt.
Aber auch der Antrag auf Erlaubnis gem. § 7 WHG bzw. Antrag auf Bewilligung gem. § 8 WHG (teilweise sind die Anträge durch Ländergesetzgebungen geregelt und nach den Landeswassergesetzen aufzustellen) zählt zu den öffentlich-rechtlichen Verfahren. Der Antrag gilt für Entnahme, Nutzung und/oder Einleitung von Wässern aus Flüssen, Seen und/oder dem Grundwasser. Derartige Wässer sind z. B. Kühlwasser, Regenwasser, Institutsabwasser nach Behandlung in einer Entgiftung bzw. Neutralisation oder Schmutzwasser nach Behandlung in einer Kläranlage. Auch für diese Anlagen gilt: Diese Genehmigungsverfahren sind – soweit es sich um die Genehmigung zur Errichtung der Anlagen handelt – Grundleistung der Leistungsphase 4. Laufen diese Anträge allerdings ausschließlich auf den Betrieb der Anlagen hinaus, so handelt es sich auch nach Meinung des AHO um eine Besondere Leistung.

GHV:
Uns ging es allein um die Klärung der Leistung „Entwässerungsgesuch“ für ein Gebäude.

Fazit des AHO:
Das Entwässerungsgesuch ist eine für die Baugenehmigung erforderliche Leistung, damit im Allgemeinen erforderlich und damit Grundleistung der Leistungsphase 4 der Technischen Ausrüstung. Das ist herrschende Meinung und bestehende Rechtsprechung.

Fazit der GHV:
Das Entwässerungsgesuch ist zwar zum Erhalt der Baugenehmigung für das Gebäude erforderlich, stellt aber keine spezifische Baugenehmigung für die Technische Anlage dar. Damit handelt es sich um eine Besondere Leistung. Das Gesuch dient nach den Wassergesetzen allein dem Erhalt der Erlaubnis, in die öffentliche Abwasseranlage einleiten zu dürfen. Es geht um eine Einleitungsgenehmigung, nicht um eine Baugenehmigung einer Technischen Anlage. Zwar gibt es Urteile und HOAI-Literatur, die im Entwässerungsgesuch eine Grundleistung der Leistungsphase 4 sehen, eine Begründung findet sich dazu jedoch bislang nicht. Es wird daher Sache der Gerichte und Literatur sein, dies thematisch zu vertiefen und genauer zu begründen.

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