Geld zurück?

Auch mit Schlussrechnung ist noch nicht Schluss<br /><br />Dipl.-Ing. Peter Kalte, RA Michael Wiesner, LL. M.

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 05/2015
FKT
Recht
Auch mit Schlussrechnung ist noch nicht Schluss

Dipl.-Ing. Peter Kalte, RA Michael Wiesner, LL. M.

Öffentliche Auftraggeber haben Prüfbehörden, die Schlussrechnungen von Planern prüfen. Ergibt sich eine Überzahlung, fordert der Auftraggeber die zuviel gezahlten Honorare zurück. Das geht jedoch nur so lange, wie noch keine Verjährung eingetreten ist.

Der Auftraggeber muss sich allerdings sicher sein, dass seine Behörde zutreffend und umfassend geprüft hat. Sonst läuft er Gefahr, dass er selbst mit einer Rückforderung durch den Planer konfrontiert wird. Umgekehrt kann auch der Planer nur bis zur Verjährung Rückforderungen beim Auftraggeber geltend machen.

Exklusiv

Download
Laden Sie sich diesen geschützten Artikel als Abonnent kostenlos herunter.

  • Einloggen und Artikel kostenlos herunterladen
  • 1,19 € *

Ähnliche Beiträge