Häufig null und nichtig

Überstunden müssen nach Menge und Bemessungszeitraum konkret vereinbart werden. Viele Arbeitsverträge punktuell unwirksam

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 3/2011
FKT
Recht

Das müssten eigentlich alle Chefs der Ingenieurbüros und alle ihre Angestellten wissen: Die berühmt-berüchtigte Pauschalklausel in vielen Arbeitsverträgen, nach der die vereinbarte Vergütung auch erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers abdeckt, sind null und nichtig, und zwar schon seit vielen Jahren. Die gängige Rechtsprechung verbietet eine Pauschalierung von Überstunden zwar nicht, sie macht es aber erforderlich, die Höchstzahl der Überstunden und deren Bemessungszeitraum konkret zu vereinbaren. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt noch einmal eindeutig festgelegt. Was das für die Arbeitszeitmodelle in den Ingenieurbüros bedeuten kann, erläutert der folgende Beitrag.

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