Jedes Mal klar regeln

Die Planung der Entwässerung sollte immer mit klaren vertraglichen Regelungen festgelegt werden

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 9/2010
FKT
Recht

Der Architekt und der Fachplaner für die Entwässerung sind gut beraten, wenn sie vertraglich klar regeln, wer welche Einrichtungen plant. Meist haften sie für die Leistung des anderen nämlich gesamtschuldnerisch, und dann hilft eine gegenseitige Schuldzuweisung nicht mehr. Bei Rohrleitungen innerhalb eines Gebäudes gibt es in der Praxis selten Abgrenzungsfragen. Diese plant der Fachplaner. Schwieriger wird es bei Grundleitungen unter einem Gebäude, bei Dränagen oder bei Abwasserleitungen in Außenanlagen. Hier wird über die Zuständigkeit oft diskutiert. Ganz schwierig wird es – wie drei Anfragen bei der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Mannheim belegen, über deren Beantwortungen wir nachfolgend berichten – bei der Frage, wer das Entwässerungsgesuch zu erarbeiten hat.

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