Kurz und bündig

Im Ingenieurvertrag sollte tunlichst nicht jede kleine Einzelheit aufgelistet sein

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 11/2011
FKT
Recht

Weil sie glauben, auf diese Weise jedwedem Streit vorzubeugen, sind, wenn sie einen Ingenieurvertrag konzipieren, viele Ingenieure auch heute noch bemüht, möglichst alle Details zu benennen. Das ist aber, wie unser Kolumnist in seinem folgenden Beitrag erklärt, grundfalsch. Richtig sei es vielmehr, einfache und klare Vertragstexte zu verwenden, in denen jene Leistungen gar nicht erst erscheinen, die im Rahmen der vereinbarten Leistungsphasen sowieso erbracht werden müssen. Statt detaillierter Leistungsversprechen solle der Ingenieur also lieber vereinbaren, dass er innerhalb jener Leistungsphasen, alle notwendigen Leistungen erbringen wird, die im Vertrag benannt und vereinbart worden sind.

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