Nur mit Auftrag

Ein Honoraranspruch des Planers entsteht nur bei schriftlicher oder konkludenter Auftragserteilung

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Deutsches Ingenieurblatt 4/2009
FKT
Recht

Wann entsteht ein Honoraranspruch? Zu dieser Frage erreichen die Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen jeden Monat zahlreiche mündliche und schriftliche Anfragen. Dreigeteilt fällt die Antwort im nachfolgenden Beitrag aus. Ein Honorar ist fällig, wenn ein schriftlicher Auftrag vorliegt oder wenn der Auftraggeber die Leistung verwertet hat; erbringt ein Planer aber Leistungen im Rahmen einer Akquisition, sind diese Leistungen nicht vergütungspflichtig, sie unterliegen nicht einmal der HOAI.

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