Paragraf mit Sprengstoff

Die HOAI verlangt eine Erörterung der Leistungsbilder und Leistungsphasen mit dem Auftraggeber

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Deutsches Ingenieurblatt 11/2010
Displays & Screens
Büro

Eigentlich sollte die neue HOAI ja nur noch preisrechtliche Regelungen enthalten und keine Festlegungen mehr für Umfang und Inhalt der Leistungen der Architekten und Ingenieure. Teilweise hat der Verordnungsgeber dieses Ziel erreicht, in einem Paragrafen aber ganz gewiss nicht: in Paragraf 8 nämlich, dessen achter Absatz von den Planern verlangt, das Ergebnis jeder Leistungsphase und jedes Leistungsbildes mit dem Auftraggeber zu erörtern. Damit hat der Verordnungsgeber einen Paragrafen in die Welt gesetzt, der eine ganze Menge Sprengstoff enthält und dem Planer eine sehr kontinuierliche Abstimmung mit dem Auftraggeber abverlangt. Was das für Folgen für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern haben kann, beschreibt der folgende Beitrag.

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