RECHT - Die Kostengrundlage ist Bauherrenpflicht

Minderhonorare (Teil III): Der Tragwerksplaner muss die Voraussetzung für die Fälligkeit seiner Rechnung nicht selbst schaffen – Im März-Heft haben wir eine dreiteilige Artikelserie über die juristischen Fallstricke der gesetzlichen Mindestsatzvorschrift

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Deutsches Ingenieurblatt 05/2012
Minderhonorare (Teil III): Der Tragwerksplaner muss die Voraussetzung für die Fälligkeit seiner Rechnung nicht selbst schaffen – Im März-Heft haben wir eine dreiteilige Artikelserie über die juristischen Fallstricke der gesetzlichen Mindestsatzvorschrift der HOAI begonnen. Nachdem wir im ersten Teil die Gültigkeit von Pauschalhonoraren und im zweiten Teil die Zulässigkeit von Minderhonoraren und die Bindung an HOAI-widrige Pauschalvereinbarungen behandelt haben, folgt hier nun der dritte und letzte Teil. Er beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Tragwerksplaner seine Leistungen abrechnen kann, auch wenn er Gefahr laufen kann, ein zu niedriges Honorar abzurechnen.

Die Abschlags- und Schlussrechnungen des Tragwerksplaners sind nach Paragraf 15 HOAI durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Ingenieure die Voraussetzung für die Fälligkeit ihrer Rechnungen nicht selbst schaffen müssen. Der mit dem Leistungsbild der Anlage 13 zu Paragraf 49 Absatz 1 HOAI beauftragte Ingenieur hat nämlich nicht die Grundlagen des Honorars nach Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer 1 herzustellen. Weder in der Leistungsphase 2 (Vorplanung), noch in der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) hat der Tragwerksplaner eine
eigene Kostenermittlungspflicht. Er ist also gegenüber der Bauherrenschaft nicht verpflichtet, eine Kostenschätzung oder eine Kostenberechnung herzustellen. Er ist allein verpflichtet an den Kostenermittlungen des Objektplaners des Bauherren mitzuwirken, nicht aber eine Kostengrundlage nach der DIN 276 selbst herzustellen. Letzteres ist allein Bauherrenleistung…

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