RECHT - Höchstrichterliche Lockerung

Befristete Wiedereinstellungen möglich: Das Bundesarbeitsgericht hat den Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge erleichtert – Das Bundesarbeitsgericht hat Anfang letzten Jahres eine gravierende Lockerung der Befristungsvorschriften für Arbeit

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Deutsches Ingenieurblatt 05/2012
Befristete Wiedereinstellungen möglich: Das Bundesarbeitsgericht hat den Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge erleichtert – Das Bundesarbeitsgericht hat Anfang letzten Jahres eine gravierende Lockerung der Befristungsvorschriften für Arbeitsverträge beschlossen. Bekanntlich gibt es deren zwei: die „sachgrundlose“ Befristung und die Befristung mit Sachgrund. Mit sachgrundloser Befristung konnten bisher nur solche Leute im Unternehmen beschäftigt werden, die dort zuvor noch nie beschäftigt gewesen waren. Diese Regelung haben die Bundesrichter jetzt neu definiert. Jetzt dürfen auch Arbeitnehmer sachgrundlos befristet neu eingestellt werden, wenn sie in den letzten drei Jahren im selben Unternehmen nicht beschäftigt gewesen sind. Was Gewerkschaftler als ärgerliches Urteil bezeichnen, war für Andere längst überfällig. Das Urteil, das viele Experten mit dem Wortlaut des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für nicht vereinbar halten, hat sich in der Rechtsprechung allerdings gefestigt, weswegen wir im folgenden eine juristische Würdigung und Einordnung bringen.

Grundsätzlich besitzt ein Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz, wenn er in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten (Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 beziehungsweise 0,75) länger als sechs Monate beschäftigt ist. Dieser Grundsatz gilt nicht in befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Zur Vermeidung von missbräuchlicher Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes verlangt die Richtlinie 1999/70 der Europäischen Gemeinschaft vom 28. Juni 1999 und dieser folgend das sogenannte Teilzeit- und Befristungsgesetz einen sachlichen Grund für die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses, beispielsweise ein lediglich zeitlich limitiertes Projekt oder eine vorübergehende Vertretung von erkrankten oder beurlaubten Arbeitnehmern. Darüberhinaus können Neueinstellungen mit einer Befristung von maximal zwei Jahren beziehungsweise dreimaliger Verlängerung innerhalb von zwei Jahren auch ohne Sachgrund vorgenommen werden, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht zuvor schon ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Die Möglichkeiten einer Befristung ohne Sachgrund hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 6. April 2011(Aktenzeichen: 7 AZR 716/09) überraschend erweitert...

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