Grundsätzlich besitzt ein Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz, wenn er in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten (Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 beziehungsweise 0,75) länger als sechs Monate beschäftigt ist. Dieser Grundsatz gilt nicht in befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Zur Vermeidung von missbräuchlicher Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes verlangt die Richtlinie 1999/70 der Europäischen Gemeinschaft vom 28. Juni 1999 und dieser folgend das sogenannte Teilzeit- und Befristungsgesetz einen sachlichen Grund für die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses, beispielsweise ein lediglich zeitlich limitiertes Projekt oder eine vorübergehende Vertretung von erkrankten oder beurlaubten Arbeitnehmern. Darüberhinaus können Neueinstellungen mit einer Befristung von maximal zwei Jahren beziehungsweise dreimaliger Verlängerung innerhalb von zwei Jahren auch ohne Sachgrund vorgenommen werden, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht zuvor schon ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Die Möglichkeiten einer Befristung ohne Sachgrund hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 6. April 2011(Aktenzeichen: 7 AZR 716/09) überraschend erweitert...
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