1.Die HOAI stellt staatliches Preisrecht dar. In übereinstimmung mit dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen regelt auch die HOAI 2009 in Paragraf 7 Absatz 1, dass das Honorar sich nach der schriftlichen Vereinbarung bestimmt, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze treffen. Eine Abweichung von den Mindest- und Höchstsätzen kann allein durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen nach Paragraf 7 Absatz 3 HOAI geschehen. Über die HOAI-Parameter lässt sich das jeweilige Mindest- und Höchsthonorar unter Zugrundelegung einer Kostenbasis, nämlich einer
Kostenberechnung nach der DIN 276 oder, soweit eine solche nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung nach der DIN 276 oder, wenn die Parteien noch keine Planung als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen haben, auf Basis einer Baukostenvereinbarung bestimmen…
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