RECHT - Objektiv unverzichtbare Angaben

Der Honoraranspruch des Planers wird erst mit einer „prüffähigen“ Rechnung fällig – Möchte der Planer für seine Leistung eine Vergütung erhalten, genügt es nicht, wenn er einfach irgendeine Rechnung schreibt. Paragraf 15 Absatz 1 der HOAI regelt nämlich,

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Deutsches Ingenieurblatt 06/2012
Der Honoraranspruch des Planers wird erst mit einer „prüffähigen“ Rechnung fällig – Möchte der Planer für seine Leistung eine Vergütung erhalten, genügt es nicht, wenn er einfach irgendeine Rechnung schreibt. Paragraf 15 Absatz 1 der HOAI regelt nämlich, dass das Honorar erst dann fällig wird, wenn eine „prüffähige“ Rechnung überreicht worden ist. Prüffähig aber ist eine Rechnung grundsätzlich erst dann, wie der Bundesgerichtshof schon vor einigen Jahren entschieden hat, wenn sie einige „objektiv unverzichtbare Angaben“ enthält; welche Angaben das sind, ergibt sich auch aus den Antworten auf drei thematisch passende Anfragen, welche neulich bei der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) in Mannheim eingegangen sind, die wir hier wiedergegeben.

Anfrage 1: Ein Auftraggeber möchte wissen, ob er eine Rechnung, mit der ein Auftragnehmer einen Honorarabschlag von pauschal 5.000 Euro fordert, so bezahlen müsse.
Anfrage 2: Ein Auftragnehmer berichtet, dass einer seiner Auftraggeber sich regelmäßig erst nach mehreren Monaten mit den Rechnungen beschäftige, die er eingereicht hat, und diese dann, ohne weitere Begründung, meist auch nur teilweise begleiche. Vier Monate nach Einreichen der jüngsten Schlussrechnung habe der Auftraggeber ihm diese nun zurückgeschickt mit der Begründung, die Rechnung sei nicht prüfbar und damit auch nicht fällig. Der Auftragnehmer will nun wissen, ob das rechtens sei.
Anfrage 3: Ein Auftragnehmer möchte wissen, ob er jeder Rechnung alle Unterlagen, wie beispielsweise die Kostenberechnung, erneut beilegen müsse, damit seine Honorarrechnung als prüfbar gelte…

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