Vier Voraussetzungen müssen nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BauR 1997, 677 = NJW 1997, 2329) vorliegen, damit ein Auftraggeber sich darauf berufen kann, das gesetzwidrig vereinbarte Honorar sei für ihn bindend. Diese vier Voraussetzungen ihrerseits sind in jedem neuen Fall im Einzelnen variierend festzustellen und zu prüfen, auch wenn der Bundesgerichtshof versucht hat, Rechtssicherheit im Bereich der ausgehandelten gesetzwidrigen Honorare zu bringen. Auf das gesetzwidrig vereinbarte und abgerechnete Honorar kann sich der Auftraggeber nur berufen, wenn
1. Architekt oder Ingenieur bei Abschluss der HOAI-widrigen Pauschalvereinbarung sich selbst in Widerspruch zur HOAI gesetzt hat.
2. der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der gesetzwidrigen Honorarvereinbarung vertraut hat,…
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