RECHT - Was tun, wenn sich die Normen ändern?

Die Planung muss trotz allem zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei sein! – Paragraf 13 Absatz 1 Satz 1 der VOB/B regelt klar, dass eine Bauleistung bei Abnahme mangelfrei sein und den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen und behördlichen Be

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Deutsches Ingenieurblatt 01-02/2012
Die Planung muss trotz allem zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei sein! – Paragraf 13 Absatz 1 Satz 1 der VOB/B regelt klar, dass eine Bauleistung bei Abnahme mangelfrei sein und den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen muss. Wenn sich die anerkannten Regeln der Technik oder die gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen also während der Planung ändern – was in diesem Jahr beispielsweise ja mit der voraussichtlichen Einführung der Eurocodes durchaus geschehen kann – dann muss der Planer gegenüber dem Auftraggeber aktiv werden, wie im folgenden Beitrag aus der Praxis der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) in Mannheim ersichtlich wird. Ist nämlich absehbar, dass Widersprüche entstehen, ist sogar eine Vertragsanpassung angesagt.

Anfrage 1: Ein Auftraggeber fragt an, ob er ein Zusatzhonorar zahlen müsse, welches ein Planer fordert, weil sich technische Normen geändert haben und die Genehmigungsbehörde die Umsetzung dieser neuen Normen auch fordert. Dazu seien Planungen zu ändern. Paragraf 3 Absatz 2 Satz 2 HOAI und Paragraf 7 Absatz 5 HOAI sprächen jedoch als Anspruchsgrundlage von Anordnungen und Veranlassung des Auftraggebers, und er habe die Veränderung nicht verursacht…

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