In aller Regel kommen Normen in ihrer jeweils aktuellen Fassung zur Anwendung. Ausnahmen kann es geben, wenn beispielsweise vertraglich vereinbart wurde, die Planungen und die Baumaßnahmen auf der Grundlage einer älteren Normenfassung zu realisieren. Diese Wahlfreiheit kann jedoch durch Vorgaben der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder öffentlich-rechtlich eingeschränkt werden. So sind im sicherheitsrelevanten Bereich oftmals Normen erst nach einer bauaufsichtlichen Einführung ohne weitere Nachweise beziehungsweise Begründungen anwendbar, wenn die jeweilige Norm in die „Liste der Technischen Baubestimmungen“ (LTB) aufgenommen worden ist. Diese Liste enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, die nach Vorgabe der Bauaufsicht beachtet werden müssen…
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