TECHNIK - Die Not mit dem zweiten Rettungsweg

Im Einzelfall darf es auch die Wendeltreppe sein – Die Notwendigkeit, aus einem Aufenthaltsbereich zwei Rettungswege ins Freie nachzuweisen, führt immer wieder zu Konflikten. Diese im Paragraf 33 (1) Musterbauordnung (MBO) eindeutig formulierte Gesetzmäß

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Deutsches Ingenieurblatt 10/2012
Im Einzelfall darf es auch die Wendeltreppe sein – Die Notwendigkeit, aus einem Aufenthaltsbereich zwei Rettungswege ins Freie nachzuweisen, führt immer wieder zu Konflikten. Diese im Paragraf 33 (1) Musterbauordnung (MBO) eindeutig formulierte Gesetzmäßigkeit erfordert insbesondere in Bestandsgebäuden ein interdisziplinäres Zusammenwirken aller Beteiligten. Eine maßgebliche Rolle spielen neben der Ästhetik meist auch der Denkmalschutz, die Konstruktion, die Grundrissgestaltung, die Nutzungsspezifik und Benutzbarkeit sowie die Gebäudesicherheit und die Kosten.

Der Gesetzgeber sieht für den Nachweis des zweiten Rettungsweges prinzipiell zwei Möglichkeiten vor: Zum einen durch den Bau einer weiteren notwendigen Treppe nach Paragraf 34 der Musterbauordnung (MBO) (Abb. 1) oder durch eine mit Rettungsgeräten erreichbare Stelle (Abb. 2). Letztere Möglichkeit setzt voraus, dass die Feuerwehr über die hierfür erforderlichen Rettungsgeräte verfügt und bei Sonderbauten keine Bedenken hinsichtlich der Personenrettung hat…

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