Wenn Sachverständige und Gutachter werben ...

Hinweise auf „Zertifizierung“ und „Prüfung“

Deutsches Ingenieurblatt 10/2020
FKT
Recht

Der nachstehende Beitrag soll einen kleinen Einblick in die aktuelle Rechtslage zur Werbung mit besonderen Qualifizierungen von Sachverständigen und Gutachtern– auch denen in der Baubranche– bieten. Dazu zählen bspw. Zertifizierungen, Prüfungen, Verbandsanerkennungen und dergleichen. Ausgangspunkt ist dabei ein aktuelles Verfahren, welches die Wettbewerbszentrale1 geführt hat.

Das Verfahren der Wettbewerbszentrale setzt die über Jahrzehnte herausgebildete Linie der Rechtsprechung fort. Danach gilt folgender Grundsatz: Derjenige, der mit einer Zertifizierung, einer Prüfung, einer (Verbands-)Anerkennung oder vergleichbaren Qualifikationen wirbt, muss immer auch angeben, wer ihn zertifiziert, geprüft oder anerkannt hat und für welches Sachgebiet diese Qualifikation bestätigt wurde.2 Bei einer auf einer gesetzlichen Regelung beruhenden Qualifizierung, bspw. einer Personalzertifizierung, wird regelmäßig auch die zugrundeliegende Normenreihe genannt.

Fallgestaltung

Dem hier näher dargestellten Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, Ehefrau eines Sachverständigen, wirbt auf ihrer Homepage unter ihrem Familiennamen „H“ in der männlichen Form als „zertifizierter Baugutachter“ sowie „zertifizierter Bausachverständiger“ und hat dort das Logo eines Verbands mit der Bezeichnung „BDSH e. V. geprüfter Sachverständiger“ eingeblendet. Zudem führt sie auf ihrem Briefbogen in den Kopfzeilen u. a. die Bezeichnung „H… Bausachverständiger“. In einem Stempel ihres Ehemanns, den dieser auf dem Briefbogen seiner Frau verwendet hat, ist neben dessen Name die Angabe „BDSH e.V. geprüft Nr. … Sachverständiger“ enthalten.
Die Beklagte selbst verfügt unstrittig über keinerlei Prüfung oder Zertifizierung als Sachverständige oder Gutachterin.

Beanstandung

Die Wettbewerbszentrale hat sowohl die Bezeichnungen in der Internetwerbung der Beklagten, das Verbandslogo, den Briefbogen als auch die Verwendung des Stempels als irreführend beanstandet. Die Hinweise auf die Zertifizierung seien schon deswegen irreführend, weil nicht erkennbar sei, welche Person von wem und für welches konkrete Sachgebiet zertifiziert wurde. Auch hinsichtlich des Verbandslogos liege eine Irreführung vor, weil nicht erkennbar sei, wer für welches Sachgebiet geprüft wurde. Die Angabe des Sachgebiets fehle zudem in dem verwendeten Stempel des Ehemanns der Beklagten. Und schließlich wurde beanstandet, dass die Verwendung des Stempels schon deshalb unlauter sei, weil die Prüfung aufgrund Zeitablaufs keine Gültigkeit mehr besitze. Die Anspruchsgrundlagen beruhen auf den §§ 3; 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Entscheidungsgründe des Landgerichts

Das LG Hannover3 hat der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Es hat der Beklagten untersagt, „die Verwendung eines Stempels mit Hinweis auf eine Prüfung als Sachverständiger des BDSH e.V. durch Herrn … gegenüber Verbrauchern zu dulden, sofern das Sachgebiet der Prüfung nicht angegeben wird.“ Die Verwendung des Stempels sei schon deswegen unlauter und irreführend, weil sich das „geprüfte Bau-Sachgebiet“ nicht daraus ergebe. Die Irreführung liege selbst dann vor, wenn der Ehemann der Beklagten tatsächlich nach dem Regelwerk des BDSH e.V. die Bezeichnung „geprüfter Sachverständiger“ führen dürfe, weil schon unklar bleibe, ob sich die Bezeichnung auf jene Tätigkeit beziehe, um die es in dem konkreten Geschäft gehe. Keinen Erfolg aber habe die Klage dagegen wegen der Frage der Gültigkeit der Prüfung, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Ehemann der Beklagten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft den Stempel weiterverwenden werde.
Die weitergehenden Unterlassungsansprüche hat das LG Hannover als unbegründet gewertet. Denn die Verwendung des Worts „zertifiziert“ oder „Zertifizierung“ sei wettbewerbsrechtlich nicht nur dann erlaubt, wenn eine „echte“ Zertifizierung durch eine dazu berechtigte Zertifizierungsstelle vorliege. Vielmehr reiche es lauterkeitsrechtlich aus, wenn die angeblich „zertifizierte“ Person eine theoretische Sachkundeprüfung von einer geeigneten unabhängigen Stelle erfolgreich abgelegt habe und wenn die geprüfte Person zudem über hinreichende praktische Erfahrungen verfüge, sodass ihre Sachkunde als Gutachter einer „richtig“ zertifizierten Person entspräche (vgl. BGH GRUR 2012, 215 Rn. 16ff. – Zertifizierter Testamentsvollstrecker). Denn das Wettbewerbsrecht schütze nicht vor jeder Irreführung. Weiter weist das Gericht darauf hin, der darauf gerichtete Antrag sei nicht hinreichend verständlich, weil nicht klar sei, ob sich der Satzteil „sofern dies nicht den Tatsachen entspricht“ auf eine Differenzierung zwischen „geprüft“ und „zertifiziert“ bezieht oder aber auf den Begriff „Baugutachter“.

Wertung des Oberlandesgerichts

Anders dagegen das OLG Celle4. Hier wurde die Beklagte zur Unterlassung auch der Bezeichnung „zertifizierter Baugutachter/zertifizierter Bausachverständiger“ verurteilt und ihr wurde verboten, in einem Rundstempel des BDSH e.V. als „geprüfter Sachverständiger“ohne Angabe des Sachgebiets zu werben. Zudem untersagte der Senat, die Verwendung eines Stempels mit Hinweis auf eine Prüfung als Sachverständiger des BDSH e.V. gegenüber Verbrauchern zu dulden, sofern das Sachgebiet der Prüfung nicht angegeben wird.
In der mündlichen Verhandlung ließ der Senatsvorsitzende keinen Zweifel daran, dass die Berufung in vollem Umfang Erfolg haben werde. Die Berufung sei schon deswegen begründet, weil durch die beanstandete Werbung der irreführende Eindruck erweckt werde, dass die Beklagte selbst Sachverständige sei. Für den angesprochenen Verkehr seien solche Merkmale gerade des Unternehmensinhabers– und nicht irgendeines Ehemanns –von Bedeutung. Lauterkeitsrechtlich relevante Verstöße erkenne der Senat auch bei den Bezeichnungen als „geprüfter Sachverständiger“ und in gleicher Weise bei der Angabe der vermeintlichen „Zertifizierung“. Zum Zweck der Kostenersparnis schlug der Vorsitzende die Anerkennung der Ansprüche insgesamt vor.
Nach der mündlichen Verhandlung erkannte die Beklagte die Ansprüche insgesamt an.

Zusammenfassung

Die Werbung mit dem Signet „geprüfter Sachverständiger“ eines Sachverständigenverbands aller Branchen ist irreführend, wenn sich aus dem Begleittext nicht das geprüfte Sachgebiet ergibt. Die Werbung mit „zertifizierter Baugutachter/zertifizierter Bausachverständiger“ ist auch dann irreführend, wenn der Betroffene eine theoretische Sachkundeprüfung vor einer geeigneten unabhängigen Stelle erfolgreich abgelegt hat und über entsprechende praktische Erfahrung verfügt, nicht aber das Sachgebiet der Zertifizierung angibt.

Praxistipp

Das Verfahren zeigt, dass eine Werbung mit Hinweisen auf eine Prüfung und/oder Zertifizierung von Personen den angesprochenen Verkehrskreisen klar kommunizieren muss, wer von wem und wofür geprüft oder zertifiziert wurde.
Hier sind zum einen die Verbände und Zertifizierungsgesellschaften gefordert, den Absolventen zu erklären, worauf sie in der Werbung mit der bestandenen Prüfung und/oder Zertifizierung achten müssen; dies vor allem dann, wenn die Anbieter solcher Prüfungen und Zertifizierungen den Teilnehmern Werbemittel (Logos, Signets, Stempel etc.) zur Verfügung stellen. Zum anderen aber müssen die Geprüften und Zertifizierten dafür Sorge tragen, dass ihr eigener Werbeauftritt den Informationspflichten genügt. Und schließlich müssen Arbeitgeber die Anforderungen in der Werbung umsetzen, wenn sie mit den besonderen Qualifikationen einer Prüfung und/oder Zertifizierung eines Mitarbeiters werben; hier muss sichergestellt werden, dass nicht der Eindruck entsteht, der Arbeitgeber selbst sei geprüft oder zertifiziert, solange das nicht der Fall ist.

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