Abrechnung nach den Mindestabsätzen...

...für freie Mitarbeiter eines Architekten

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OLG Oldenburg, Grundurteil vom 21.11.2017 – 2 U 73/17
Das OLG Oldenburg hat durch ein Grundurteil festgestellt, dass ein Architekt, der Leistungen als freier Mitarbeiter für einen anderen Architekten erbringt, gegen diesen nach den Mindestsätzen der HOAI seinen Vergütungsanspruch abrechnen kann. Damit schließt sich das OLG Oldenburg der Meinung des OLG Koblenz an, welches schon mit Urteil vom 07.09.2004 (3 U 1235/02) entschieden hat, dass ein Architekt, der mit dem Hauptplaner eine Honorarvergütung unter den Mindestsätzen getroffen hat, eine Abrechnung nach Mindestsätzen verlangen kann, selbst wenn ihm bekannt ist, dassder Hauptplaner mit seinem Auftraggeber ebenfalls ein Honorar  unter den Mindestsätzen vereinbart hat (vgl. BauR 2006, 551). Der Grundgedanke wird also weitergeführt.

Sachverhalt
Im Fall des OLG Oldenburg war der Kläger als selbstständiger Architekt für einen anderen Architekten als freier Mitarbeiter auf Stundenbasis tätig. Es erfolgte eine Beauftragung für einzelne Projekte, dies entweder mündlich oder durch E-Mail, im vorliegenden Fall ging es um insgesamt sechs Bauvorhaben, die der Kläger zunächst auf Grundlage des vereinbarten Stundenhonorars abrechnete.

Beweggrund dieser Konstellation war weiterhin, dass eineAnstellung als angestellter Architekt umgangen werden  sollte, indem ausgehend von einer Nettogehaltsvorstellung des Klägers in Höhe von 2.500,00 Euro fiktive Personalkosten in Höhe von 49.500,00 Euro jährlich, mithin 4.125,00 Euro monatlich errechnet wurden. Unter der Annahme einer40-Stunden-Woche ergab sich daraus ein Stundenhonorar von rund 24,00 Euro, auf dessen Basis auch tatsächlich durch den Kläger seit 2008 abgerechnet worden ist.

Diese Ausgangssituation ist sicherlich in zahlreichen Architekturbüros anzutreffen. In den Arbeitsverhältnissen, in welchem  nicht alles nach Plan läuft, stellt daher das Grundurteil des OLG Oldenburg, in Kombination mit vorgenannter Entscheidung des OLG Koblenz, eine Situation dar, die entweder zu „unruhigen Minut n“ führt oder aber weiteres Streitpotenzial – wenn nicht auch Drohpotenzial – heraufbeschwört. Diese weitreichende praktische Bedeutung ist daher nicht zu unterschätzen.

Keine Umgehung der Mindestsätze
Wege aus der Krise sind schwierig: Das OLG Oldenburg stellt unumwunden darauf ab, dass es auch keinerlei Präklusion, etwa durch Zeitablauf, geben kann. Gerade die Ausübung einer jahrelangen Abrechnungspraxis führt eben nicht dazu, dass eine Nachberechnung nach den Grundsätzen der HOAI ausgeschlossen wäre. Also nur nach dem Grundsatz „das haben wir schon immer so gemacht“ ist das Problem nicht zu lösen.

Zwar führt das OLG Oldenburg auch Ausnahmetatbestände auf. Ausnahmsweise könnte nach Treu und Glauben eine Berufung auf die Abrechnung nach HOAI ausgeschlossensein, wenn sich der Hauptarchitekt auf die Abrechnung nach Zeit in schutzwürdiger Art und Weise eingerichtet hat.  Die eigene Mindestsatzunterschreitung in dem darüberstehenden Vertragsverhältnis ist hierfür allerdings gerade nichtder Maßstab und führt nicht zu einem Anspruchsausschluss  des Klägers. Daneben ist das Rechtsinstitut „Treu und Glauben“ mehr als andere eine reine Auffangnorm, die jeweilseine Frage des Einzelfalls ist und der „tatrichterlichen  Beurteilung zugänglich ist. Dies bedeutet, dass, nur weil dies in einem Fall schon einmal so gesehen wurde, keinerlei Garantie besteht, dass dies ein anderer Richter oder eine andereRichterin ebenfalls gleichermaßen beurteilen wird.

Es bleibt dabei: Die Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI, also die Ausnutzung dieser Honorarmöglichkeiten, ist nicht nur ein Recht eines Architekten, sondern seine Pflicht. Es gelten schlichtweg die Grundsätze der ordnungsgemäßen HOAI-Abrechnung, auch zwischen zwei Architekten. Dies kann im Ergebnis nur als folgerichtig angesehen werden, da die HOAI nicht unterscheidet zwischen Auftraggebern,die selbst Architekten sind, und solchen, die selbst  keine Architektenleistungen erbringen. Es ist kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich, warum hier ein anderer  Maßstab angesetzt werden sollte.

Übertragung der Rechtsprechung zur
„Unterschreitungsgestaltung“ Auch eine vermeintlich geschickte Vertragsgestaltung wird dieses Problem nicht umschiffen können: Was wurde nicht schon alles versucht, um eine vermeintlich rechtssichere Vertragsgestaltung zur Mindestsatzunterschreitung zu suggerieren. Hierzu gehören auch die Vorstöße der unzulässigen Mindestsatzunterschreitungen, durch Einordnung in eine unzutreffende Honorarzone oder durch Ansatz zu niedriger Prozentsätze aus den Leistungsbildern für die betreffenden Leistungsphasen (Locher/ Koeble/Frik, HOAI 12. Auflage, § 7, Rn. 100). Auch die Zusammenfassungmehrerer Objekte oder die Anwendbarkeit einer  bestimmten Honorartafel werden vom BGH zu Recht als Verstoß gegen den Mindestpreischarakter angesehen (Locher/Koeble/ Frik, a. a. O.). Die Anwendung der Rechtsprechung zu den Mindestsätzen, auch bei der Erbringung von Architektenleistungen „zwischen Architekten“, muss daher wohl eins zu eins übertragen werden. Es muss daher die Abrechnung des freienMitarbeiters auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI unter Beachtung der richtigen Honorartafel und der richtigen Honorarzone anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen mit zutreffenden Prozentsätzen und unter Ansatz der richtigen anrechenbaren  Kosten  erfolgen.

„Erlass“ eines weitergehenden Honoraranspruchs
Welche Auswirkungen dies auf die Praxis haben kann, liegt auf der Hand. Die weitergehenden „Lösungsansätze“ sind offensichtlich und wurden vom Gericht sogar in eine Wertung einbezogen:

Die Annahme eines geringeren Vergütungsanspruchs, etwa aus einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien, ist zwar grundsätzlich beispielsweise in Form eines Erlasses weitergehender Ansprüche möglich. Ein solcher Erlass setzt allerdings  den unmissverständlichen Willen voraus, dass auf eine Forderung verzichtet wird, und kann nicht in die tatsächliche Abrechnung auf Stundenlohnbasis hineininterpretiert werden.

Geltendmachung des Honoraranspruchs als widersprüchliches Verhalten
Daneben käme in Betracht, dass die „erhöhte Abrechnung“ unzulässig sein kann, da sich der eine Vertragspartner dadurch widersprüchlich verhalten würde. Dann ist wieder an den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 GBG) zu denken. Der absolute Ausnahmecharakter dieser Konstruktion wird vom  Gericht allerdings auch entsprechend bezeichnet. Es gilt daher das oben gesagte hier entsprechend. Aber mehr noch:

Richtigerweise geht das OLG Oldenburg davon aus, dass sich der Kläger zwar auf der einen Seite widersprüchlich verhält, wenn entgegen früherer Vereinbarungen und entsprechenderAbrechnung nunmehr auf Basis der Mindestsätze abgerechnet  wird. Allerdings ist Widersprüchlichkeit nicht ansatzweise mit Rechtsmissbräuchlichkeit gleichzusetzen, was allein zu einem Ausschluss des Anspruchs führen könnte.

Prozessuale Besonderheiten
Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auf die prozessuale Situation hingewiesen: Wer etwas behauptet, muss es auch darlegen und beweisen. Dies dürfte in der soeben geschilderten Situation, zur Annahme einer Widersprüchlichkeit und erst Recht einer Rechtsmissbräuchlichkeit nahezu ausgeschlossen sein.

Aus allem wird daher schon deutlich, dass sich das OLG Oldenburg zwar mit den grundsätzlichen Auswegsituationen auseinandergesetzt hat, aber ganz bewusst die Anforderungen auf eine Höhe gebracht hat, dass das Wort „Ausnahme“auch im Wortsinne verstanden werden kann.

Darüber hinaus hat das Gericht festgehalten, welche Mindestanforderungen notwendig sind, um einen prozessual ausreichenden und damit schlüssigen Vortrag halten zu können.

Anforderungen an substantiierten Vortrag in einer Honorarklage
Nicht nur, dass die Mindestsätze auch für die Leistungen eines freien Mitarbeiters in einem Architekturbüro gelten, vielmehr muss dann auch die Abrechnung prüffähig aufgestellt werden.

In keinem Fall reicht es nach Ansicht des OLG Oldenburg, dass der Anteil der geleisteten Stunden in das Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Leistungsphase gesetzt wird.  Nach dem System der HOAI ist dies keine Abrechnung, die dem § 6 HOAI gerecht wird.

Es kommt nicht auf die tatsächlich geleisteten Stunden an, vielmehr muss prüffähig in der Art und Weise abgerechnet werden, dass sowohl Art und Umfang einer jeden Beauftragung als auch der jeweils erbrachten Leistungen ersichtlich sind. Erschwerend für den Auftraggeber kommt hinzu, dass ihn eine umfassende sekundäre Darlegungslast in dem Bereich trifft, soweit der freie Mitarbeiter eine Kostenermittlung nach DIN 276 nicht selbst erstellen kann. Dies steht freilich in einem prozessualen Spannungsverhältnis, in welchem der Mitarbeiter auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiese  ist, um überhaupt schlüssig vortragen zu können. Nach verbreiteter Ansicht soll dies aus dem „allgemeinen Auskunftsrecht“ der HOAI gerechtfertigt sein, was sicherlichnicht widerspruchsfrei so hingenommen werden kann. 

Wie dieses Spannungsfeld gelöst wird, bleibt sicherlich abzuwarten. Auf der anderen Seite wäre die gesamte Argumentation des OLG Oldenburg ad absurdum geführt, wenn es dem freien Mitarbeiter überhaupt nicht möglich ist, nach Mindestsätzen abzurechen, weil er nicht in der Lage ist, die anrechenbaren Kosten zu ermitteln. Auf der anderen Seite klingt es zunächst bedenklich, wenn der auftraggebende Architekt verpflichtet wird, an der Substantiierung des gegnerischen Anspruchs mitzuwirken.

Hier werden Anforderungen einer Honorarordnung als öffentlich- rechtliches Preisrecht auf die gleiche Stufe wie die  ZPO gestellt. Eine andere Möglichkeit, um die Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI überhaupt zu ermöglichen, besteht allerdings wohl nicht.

Ausblick
Der Abschluss künftiger Verträge ist sehr genau zu prüfen. Es gilt abzuwägen, ob das finanzielle Risiko in einem vernünftigen Verhältnis zu den möglicherweise ersparten Arbeitgeberanteilen im Rahmen eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses eines angestellten Architekten steht. Auch die weitere Entwicklung der Rechtsprechung wird interessant, da die schon angesprochene Kreativität in der Gestaltung der entsprechenden Verträge gewiss nicht nachlassen wird. Es bleibt also spannend.

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