Die nächste Novelle lässt weiter auf sich warten

Zum aktuellen Stand der EnEV 2014

Exklusiv
green BUILDING 7-8/2013
Zum aktuellen Stand der EnEV 2014

Die Vorgaben der EU-Kommission waren klar: Seit einem Jahr hätte Deutschland die EU-Gebäuderichtlinie umsetzen und dafür das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009) und die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ändern müssen. Der Bundesrat hat Anfang Juli erneut beraten und den Entwurf wieder an die Fachausschüsse verwiesen. In dieser Legislaturperiode wird der Bund demnach keine Novelle mehr auf den Weg bringen. Wie ist der aktuelle Stand und wie sehen die künftigen Anforderungen im Neubau und Bestand aus?

Die zuständigen Bundesministerien hatten im vergangenen Herbst den Referentenentwurf für die EnEV-Novelle entwickelt. Nach der Verbändeanhörung arbeitete das Bundeskabinett einen Entwurf für die EnEV-Novelle aus und sandte diesen Anfang Februar zusammen mit dem Entwurf für die EnEG-Novelle dem Bundesrat zu. Doch der Kabinettsentwurf für die EnEV-Novelle blieb bis Juni in den parlamentarischen Schubladen, denn zuerst musste das EnEG geändert werden. Erst dieses schafft die rechtlichen Grundlagen für die Änderung der EnEV. Nichtsdestotrotz meldeten sich seit April überraschenderweise zunächst die FDP-Fraktion und später auch andere Vertreter aus Wirtschaft und Politik zu Wort und kritisieren die geplante Verschärfung des Energiestandards für Neubauten durch den Kabinettsentwurf für die EnEV 2014. Die erste Hürde ist allerdings genommen: Die Mitglieder des Bundestages haben das geänderte EnEG 2013 beschlossen und die Vertreter der Bundesländer haben sich im Bundesrat angeschlossen. Sie hätten den Vermittlungsausschuss anrufen können, nachdem der Bundestag ihre Empfehlungen größtenteils übergangen hatte, haben dies jedoch nicht getan. Die Fachausschüsse des Bundesrates sollten sich im Juni mit dem EnEV-Entwurf befassen und für die Plenarsitzung Anfang Juli ihre Empfehlungen ausarbeiten. Doch der Umweltausschuss hat seine Diskussion weit in den Herbst, also deutlich nach der Bundestagswahl, verschoben. Die weiteren Bundesrats-Fachausschüsse haben im Juni getagt und ihre Empfehlungen für das Plenum ausgearbeitet. Während der Finanzausschuss empfiehlt, dem Kabinettsentwurf der EnEV-Novelle zuzustimmen, schlagen der Bau- und der Wirtschaftsausschuss zahlreiche Änderungen vor, beispielsweise eine moderatere energetische Verschärfung im Neubau erst ab dem Jahr 2016.

Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) beschlossen

Das geänderte Gesetz zeigt, in welche Richtung die EnEV-Novelle gehen wird. Der folgende Vergleich beruht auf dem geltenden EnEG 2009 und den beschlossenen Änderungen. Rechtsverbindlich wird jedoch erst der verkündete Gesetzestext sein.

  • Niedrigstenergie-Standard rechtzeitig definieren: Die EU-Richtlinie fordert, dass öffentliche neue Gebäude ab 2019 nur noch im Niedrigstenergie-Standard errichtet werden. Für alle anderen Neubauten soll dieses ab 2021 gelten. Das EnEG 2013 verpflichtet die Bundesregierung bis Ende des Jahres 2016, diesen Standard in einer EnEV-Novelle für öffentliche Bauten festzuschreiben sowie bis Ende 2018 auch für alle anderen Neubauten.
  • Heizungen und Klimaanlagen effizient betreiben: Das EnEG erlaubt der Bundesregierung, dass sie auch Verordnungen erlässt für die Bedienung, Instandhaltung, Wartung und Inspektion von technischen Anlagen. Die EnEG-Novelle weitet diese Ermächtigung auch auf die Inspektionsberichte und auf die Qualifikation der berechtigten Fachleute aus.
  • Betriebskosten und Abrechnungsinformationen effizienter verteilen: Laut EnEG-Novelle soll sich der Energieverbrauch künftig nicht nur auf Heizung, Lüftung und Warmwasser, sondern auch auf die Kühlung im Gebäude beziehen. Benutzer müssen regelmäßig Informationen erhalten und die Bundesregierung muss verordnen, wie die Betriebskosten verteilt und personenbezogene Daten gehandhabt werden.
  • Elektrische Speicherheizungen nicht mehr verbieten: Diese neue Regel hat für Überraschung gesorgt, zumal im Entwurf für die EnEV-Novelle nichts in dieser Richtung vorgesehen ist. Das EnEG 2013 fordert, dass sich die aktuell geltende EnEV 2009 nach Inkrafttreten des novellierten Gesetzes sofort in dem Sinne ändert, dass Speicherheizungen nicht mehr verboten sind.
  • Energieausweis im Baubestand stärken: Wie von der EU gefordert sollen laut EnEG 2013 die Modernisierungsempfehlungen dem Energieausweis nicht nur beiliegen, sondern im Ausweis integriert sein. Verkäufer und Vermieter sollen ihren potenziellen Kunden den Energieausweis nicht nur zeigen sondern ihn vorlegen oder übergeben. Nicht nur öffentliche Gebäude sollen den Energieausweise aushängen sondern auch Kinos, Banken, Theater oder Kaufhäuser. Allerdings soll diese Pflicht nur greifen, wenn bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Der Energieausweis wird rechtsverbindlich und in kommerziellen Anzeigen sollen künftig auch die Energiekennwerte der angebotenen Gebäude genannt werden, wenn ein Energieausweis vorliegt.
  • Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen prüfen: Wie es die EU-Richtlinie fordert, wird auch Deutschland ein unabhängiges Kontrollsystem installieren. Das EnEG 2013 ermächtigt die Bundesregierung, dass sie verordnet, wie diese Kontrolle ablaufen soll und wie die erhobenen Daten aufbewahrt und herausgegeben werden sowie auf wen die Bundesländer diese Aufgaben übertragen könnten.
  • EnEG 2013 sofort gelten lassen: Wenn die EnEV novelliert wird, dauert es einige Monate, bis sie in Kraft tritt, damit die Betroffenen Zeit haben sich auf die neuen Anforderungen umzustellen. Das EnEG 2013 wird hingegen einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Kabinetts-Entwurf für EnEV-Novelle im Visier

Wie ändert der Entwurf der Bundesregierung die aktuelle EnEV 2009?

  • Energetischer Standard im Neubau verschärfen: Die wichtigste Neuerung ist die zurzeit heftig umstrittene Anhebung des Neubau-Standards in zwei Stufen: ab dem Inkrafttreten der Novelle und danach ab 2016. Der höchstzulässige Jahres-Primärenergiebedarf sollte sich dabei um jeweils 12,5 % mindern und der zulässige Wärmeverlust durch die Gebäudehülle sollte parallel dazu um jeweils 10 % sinken. Planer sollen sich dabei an der Tabelle des Referenzgebäudes orientieren und den erlaubten Jahres-Primärenergiebedarfs zunächst mit 0,875 und ab 2016 mit 0,750 multiplizieren. Auch für den verstärkten Wärmeschutz sollen sich Planer anhand des Transmissionswärmeverlusts des Referenzgebäudes orientieren.
  • Vereinfachten Nachweis für bestimmte Wohngebäude erlauben: Neu im Vergleich zum Referentenentwurf ist die Platzierung der sogenannten „EnEV-easy Methode“. Waren die Tabellen mit den Musterausstattungen in der EnEV-Anlage für Wohngebäude integriert, so verweist der Kabinettsentwurf auf künftige Bekanntmachungen des Bauministeriums. Diese Art von Hilfen ist bekannt von den Energieausweisen im Bestand für die Datenaufnahme und die Berechnung der Energieverbrauchskennwerte.
  • Ferienhäuser anders definieren: Nach der aktuellen EnEV sind Wohnhäuser, die höchstens vier Monate jährlich genutzt werden, von Anforderungen befreit. Der EnEV-Entwurf führt als Kriterium den zu erwarteten Energieverbrauch im Vergleich zur ganzjährigen Nutzung ein. Wenn dieser unter 25 % liegt, soll das Ferienhaus nicht unter die EnEV fallen.
  • Nachweis im Baubestand vereinfachen: Den Energiestandard bei Baumaßnahmen im Bestand hat weder der Referenten- noch der Kabinettsentwurf verschärft. Im Gegenteil: Die Grenze von 15 m² bei Anbau, Umbau oder Ausbau wurde gestrichen und geblieben sind die 50 m² neu gewonnene Nutzfläche ab deren die Neubau-Anforderungen für den angebauten oder ausgebauten Gebäudeteil gelten. Wer weniger als 10 Prozent eines Außenbauteils ändert, sollte künftig nicht mehr an die bisherige Anforderung gebunden sein, dass er dieses nicht verschlechtern dürfte.
  • Energieausweis stärken: Bei Neubauten müsste der Bauherr künftig als Eigentümer dafür sorgen, dass ein Energieausweis ausgestellt und ausgehändigt wird – unverzüglich, nachdem das Gebäude fertig gestellt ist. Dies gelte auch für einen Energieausweis, wenn im Zuge einer Sanierung die EnEV-Berechnungen durchgeführt wurden. Bei Verkauf oder Neuvermietung im Bestand müsste der Verkäufer oder Vermieter seinen potentiellen Kunden den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen oder gut sichtbar aushängen. Wenn ein neuer Kauf- oder Mietvertrag zu Stande käme müsste der Verkäufer oder Vermieter dem Käufer oder Mieter den Energieausweis oder eine Kopie davon unverzüglich übergeben. Öffentliche Gebäude müssten einen Energieausweis aushängen bereits ab 500 m² Nutzfläche und ab 8. Juli 2015 sogar ab 250 m² Nutzfläche. Privatwirtschaftlich genutzte Gebäude über 500 m² Nutzfläche mit regem Publikumsverkehr müssten künftig auch einen Energieausweis aushängen. Wenn diese Gebäude vermietet oder verpachtet wären, müsste der Mieter oder Pächter den Energieausweis aushängen und der Eigentümer müsste ihm einen entsprechenden Gebäude-Ausweis übergeben.

Fazit

Auch wenn die Energieeinsparverordnung (EnEV) noch nicht fertig novellierte ist, zeigen sich doch die Tendenzen anhand der EU-Gebäuderichtlinie und des beschlossenen Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013). Architekten, Planer und Energieberater sollten die Zeit bis zum Inkrafttreten der Novelle nutzen und sich einen Vorsprung verschaffen, indem sie sich beispeilsweise mit der neuen Fassung der DIN V 18599 (energetische Bewertung von Gebäuden) vertraut machen. Auch könnten sie ihren Kunden den Aushang-Energieausweis anbieten, denn dieser zeigt auf einer Seite klar und deutlich alle Informationen an. Was die EnEV-Novelle letztendlich bringt werden die nächsten Monate zeigen.

Rubrik: Planen

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