Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Planer und Unternehmer aufgeschreckt: Zu planen ist nicht ein Schallschutz nach DIN 4109. Vielmehr gilt [09][10]: „Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern oder von Eigentumswohnungen (Anm.: und für den Mietwohnungsbau) geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämmmaß an dieser Vereinbarung orientieren.“ Wird aufgrund dieser Vertragsauslegung ein „erhöhter Schallschutz“ geschuldet, muss dieser „deutlich wahrnehmbar einen höheren Schutz verwirklichen.“ [09].
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