Europäische Umwelterklärungen als Orientierungshilfe

Neue Anforderungen an die Vermarktung von Bauprodukten in Europa

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green BUILDING 6/2013
Neue Anforderungen an die Vermarktung von Bauprodukten in Europa

Das EU-Parlament und der Rat der EU haben am 9. März 2011 eine neue Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten erlassen. Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ersetzt ab Juli 2013 die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG). Neue Schwerpunkte sind eine gemeinsame technische Fachsprache, die eine Festlegung harmonisierter Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten unterstützt sowie klare Bedingungen für den Zugang zur CE-Kennzeichnung.

Die zum 01.07.2013 vollumfänglich in Kraft tretende EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) löst die bisherige, über 20 Jahre alte Bauprodukten-Richtlinie (BPR) ab und knüpft die Vermarktung von Bauprodukten in Europa an sieben an Bauwerke gestellte Grundanforderungen (GAen).
Im Vergleich zur BPR ist in der BauPVO mit der GA Nr. 7 „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ eine neue GA hinzugekommen. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass das Bauwerk derart entworfen, errichtet und abgerissen wird, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere gewährleistet ist, dass das Bauwerk, seine Baustoffe und Bauteile nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden können. Ferner sollen die Dauerhaftigkeit des Bauwerks und die Verwendung umweltverträglicher Rohstoffe und Sekundärbaustoffe gewährleistet werden. Über den Stand der BPR hinaus geht auch die erweiterte GA Nr. 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“, die erstmals auf den gesamten Lebenszyklus abstellt. Zu berücksichtigen ist nun auch die Freisetzung klimarelevanter Gase in die Atmosphäre sowie gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser.
Die GAen an Bauwerke bilden die Basis für die Ausarbeitung von harmonisierten technischen Spezifikationen für Bauprodukte, in denen dann die jeweiligen wesentlichen Produktmerkmale festgelegt werden, deren Leistung vom Hersteller im Rahmen der Leistungserklärung anzugeben ist.
Die Berücksichtigung der neuen bzw. erweiterten GAen in harmonisierten technischen Spezifikationen setzt voraus, dass ein Mitgliedstaat diesbezüglich gesetzliche Anforderungen an das Bauprodukt stellt. Konkrete gesetzliche Vorschriften mit Bezug auf die neue GA 7 bzw. erweiterte GA 3 sind bislang in keinem EU-Mitgliedstaat in Kraft getreten. Gleichwohl sind erste Gesetzesinitiativen diesbezüglich bereits in mehreren Staaten angelaufen.
Um Doppelarbeiten zu vermeiden und einen künftigen Harmonisierungsbedarf so gering wie möglich zu halten, sollten sich nationale Umsetzungspläne schon heute an den Ergebnissen der europäischen Normung zur Nachhaltigkeit von Bauwerken orientieren. Die CEN-Norm für Umwelt-Produktdeklarationen (EPDs) für Bauprodukte EN 15804 bietet mit ihren 23 Umweltindikatoren einen für alle Bauprodukte einheitlichen, europäisch abgestimmten Rahmen, der es ermöglicht, die nachhaltige Ressourcennutzung und Umweltverträglichkeit eines Bauwerks in Hinblick auf die GAen 3 und 7 der BauPVO zu bewerten. Nicht umsonst ist in der BauPVO – Erwägungsgrund 56 – bereits festgelegt, dass zur Bewertung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen und zur Beurteilung der Auswirkungen von Bauwerken auf die Umwelt EPDs, soweit verfügbar, herangezogen werden sollten.

Rubrik: Aktuell

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