Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind zum Beispiel Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang, die Notwendigkeit und die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen, ergänzend oder zusätzlich zu den Vorschriften, die sich aus dem Bundesrecht ergeben können.
Flucht- und Rettungswege stellen Verkehrswege von besonderer Art und baulicher Ausführung dar, eine Pflicht zur Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen kann sich aus dem Bauordnungsrecht (Landesrecht; Betreiberpflichten/Gebäude/Eigentümer/Bauherr) und/oder aus dem Arbeitsrecht (Bundesrecht; Arbeitgeberpflichten/Veranstalter) herleiten. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.
Download
Laden Sie sich diesen geschützten Artikel als Abonnent kostenlos herunter.
- Einloggen und Artikel kostenlos herunterladen
- Diesen Artikel für 1,19 € kaufen*
Hinweis Widerrufsrecht