Grenzüberschreitendes Arbeiten

HDI INGLetter Oktober 2021
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Die Realisierung von Leistungen oder Projekten im oder für das Ausland durch Ingenieure und Architekten stellt längst keine Ausnahme mehr dar. Aufträge werden aus Deutschland heraus für ausländische Projekte oder sogar im Ausland vor Ort erbracht. Um grenzüberschreitendes Arbeiten zu regeln, sind in den vergangenen Jahren daher diverse Regelungen hierzu ergangen. 

Die EU Richtlinie zur Berufsanerkennung1) z. B. hatte zum Ziel, die Qualifikationen europaweit einheitlich zu gestalten und grenzüberschreitendes Arbeiten besser zu ermöglichen. Die Dienstleistungsrichtlinie der EU aus dem Jahre 20062) wurde mit dem Ziel erlassen, freie grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen zu können und Hindernisse für die Dienstleistungsempfänger abzubauen. Leistungen von Ingenieuren und Architekten werden natürlich aber auch außerhalb der EU erbracht. Darüber hinaus müssen bei Projekten mit Auslandsbezug vielfältige Aspekte – wie z. B. steuerrechtliche oder planungsspezifische – beachtet werden. Daneben sind auch insbesondere länderspezifische Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.  

Anwendbares Recht
Das Bauvertragsrecht unterliegt keiner Vereinheitlichung. Häufig finden dagegen Formularbedingungen Anwendung, insbesondere die vom Baugewerbe aufgestellten Internationalen Vertragsbedingungen für Ingenieurarbeiten, die von der International Federation of Consulting Engineers (FIDIC) in englischer Sprache verfasst wurden. Diese Bedingungen beruhen überwiegend auf Rechtsvorstellungen des Common Law und lassen die Auswahl des anzuwendenden Rechts den Vertragsparteien offen. Eine Vereinbarung nichtstaatlichen Rechts, wie der UNIDROIT-Principles (Grundregeln für internationale Handelsverträge), ist hierbei nicht möglich.3) Für internationale Bauverträge gilt im Übrigen das mehrstufige Vorgehen gem. Art. 27 ff. EGBGB, d. h. eine ausdrückliche oder nachrangig konkludente Rechtswahl sind vorzunehmen. Eine ausdrückliche Rechtswahl, etwa durch die Klausel „Es gilt deutsches Recht.“ ist dabei wohlgemerkt nicht nur erlaubt, sondern zwecks Rechtssicherheit auch dringend angeraten.4) Andernfalls muss anhand objektiver Anknüpfungspunkte das zutreffende Recht ermittelt werden. Dies ist z. B. insbesondere der Ort der Hauptniederlassung des Bauunternehmers der charakteristischen Leistung des einzelnen Vertrages. Da allerdings auch Tendenzen zugunsten des Rechts am Ort der Baustelle bestehen können, ist eben eine eindeutige Rechtswahl gegenüber einer aufwendigen Ermittlung durch ein Gericht klar zu bevorzugen. Einschränkend ist hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass trotz ausdrücklicher Rechtswahl dennoch an bestimmte Normen anzuknüpfen ist, so z. B. das öffentliche Baurecht am Baustellenort. 

Chancen und Risiken
Die praktische Relevanz grenzüberschreitender Bauverträge hat infolge der o. g. Änderungen und der damit einhergehenden Vereinheitlichung von Rechtsnormen deutlich zugenommen. Traditionelle Nachteile sind das vermeintlich höhere Risiko, aufgrund der räumlichen Entfernung und der damit verbundenen Trennung der Lebensbereiche in Streit zu geraten und die eigenen Ansprüche im Ausland schwerer durchsetzen zu können, sowie das schlechter zu beurteilende Insolvenzrisiko des Vertragspartners5) Diese Risiken sind in der heutigen Zeit indes beherrschbarer denn je. Mittels höherer Transaktionskosten für gründliche Kommunikation und Dokumentation bei Vertragsvorbereitung sowie -abwicklung auf der einen und des Lugano-Übereinkommens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen als Vollstreckungstitel im EU-Raum auf der anderen Seite lassen sich das Streitund Vollstreckungsrisiko erheblich minimieren. Hinsichtlich des Restrisikos sollte ein umfangreicher Versicherungsschutz ins Auge gefasst werden. Denn die Chance, durch einen breit angelegten Wettbewerb die Qualität in Technik und Angebotslegung grenzüberschreitend zum Vorteil von Auftraggebern und Auftragnehmern zu verbessern, sollte nicht ungenutzt bleiben.  

Pflichtversicherungen
In vielen Bundesländern ist eine Berufs-Haftpflichtversicherung für bestimmte Berufsgruppen wie Architekten oder Beratende Ingenieure Pflicht. Im Ausland gibt es ebenfalls in bestimmten Ländern für bestimmte Versicherungstypen wie eine Betriebs-Haftpflichtversicherung oder Berufs-Haftpflichtversicherung sogenannte Pflichtversicherungen. Dies bedeutet, dass eine Versicherung abgeschlossen werden muss, die den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Landesrechts entspricht. In Ländern wie z. B. Frankreich, Luxemburg, Malta, Polen oder im Vereinigten Königreich ist für Ingenieure eine Berufs-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung vorgesehen6). In bestimmten Ländern wird außerdem eine Berufs-Haftpflichtversicherung im Rahmen von öffentlichen Aufträgen verlangt7). Darüber hinaus ist in einigen Ländern im Rahmen dieser Pflichtversicherung sogar festgelegt, dass diese bei einem vor Ort zugelassenen Versicherer abgeschlossen werden muss. 

Non admitted Verbotsländer:
Non-admitted Verbot bedeutet, dass das betroffene Land nur bestimmten Versicherern erlaubt, Versicherungsschutz zu gewähren, nämlich nur dann, wenn diese eine lokale Zulassung vorweisen können. Bei einem non admitted Verbot kann daher keine lokale Erstversicherungsbescheinigung durch einen dort nicht zugelassenen Versicherer ausgestellt werden. Mehr als 100 Staaten zählen zu den Non-admitted Verbotsländer z. B. China, Schweiz, Russland oder Mexiko. Möchte also z. B. ein Ingenieurbüro mit Sitz in der Schweiz eine Berufs-Haftpflichtversicherung abschließen, so muss dies bei einem Versicherungsunternehmen vorgenommen werden, das dort zugelassen ist.  

Länderbeispiel Frankreich „garantie decennale“
Im französischen Versicherungsvertragsgesetz ist eine Pflichtversicherung geregelt, nach der eine zehnjährige Bauschadenversicherung – die assurance en responsabilité civile décennale – abgeschlossen werden muss. Geregelt ist diese Haftung im französischen Artikel 1792 ff. code civil. Ähnliche Versicherungstypen gibt es z. B. auch in Spanien, Italien8) oder Belgien. Abgesichert werden sollen über die R.C. Décennale Gewährleistungsansprüche des Bauherren oder Erwerbers, die die Standfestigkeit oder Nutzbarkeit des Gebäudes bzw. dessen Bestandteilen beeinträchtigen und in einem Zeitrahmen von bis zu 10 Jahren eintreten. Diese 10-jährige Haftung beginnt mit der Abnahme des Bauwerkes. Dieser Verantwortung kann man sich nur entziehen, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die Schäden nicht von ihm verursacht worden sind. Hersteller im Sinne des Art. 1792 code civil sind alle Architekten, Bauunternehmer, Techniker und andere Personen, die mit dem Bauherren werkvertraglich verbunden sind sowie alle Personen, die  ein errichtetes Bauwerk nach Fertigstellung veräußern. Eine Haftungsbefreiung kommt nur bei höherer Gewalt, Verschulden des (als kompetent anerkannten) Bauherren oder eines anderen Unternehmers in Betracht9). Um von dieser Versicherungspflicht erfasst zu werden, reicht es bereits, wenn die Baustelle in Frankreich liegt.  

Versicherungsschutz im Ausland
Soweit Arbeiten mit Auslandsbezug erbracht werden, sollte neben den vertraglichen Regelungen auch der Versicherungsschutz bedacht werden. Auf dem Versicherungsmarkt für die Berufs-Haftpflichtversicherung werden unterschiedliche Modelle angeboten. Gemäß den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) besteht u. a. Versicherungsschutz 

  • „weltweit aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen und Märkten im Ausland“. 

Hierüber werden Risiken abgedeckt, die im Rahmen derartiger Veranstaltungen als Nebenrisiko entstehen können10)

  • „wegen in Ländern der EU, in der Schweiz, in Liechtenstein, in Norwegen oder Island eingetretenen Schäden als Folge eines in Deutschland oder in diesen Ländern begangenen Verstoßes, sofern der Versicherer gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, Versicherungsschutz in diesen Ländern zu bieten“.11) 

Hiervon werden alle Fälle erfasst, bei denen der Schadenort in den benannten Ländern liegt und der Verstoß (der objektive, ursächliche Vorgang wie z. B. die Erstellung eines fehlerhaften Planes) dort eingetreten ist. Hierbei spricht man von der Wahrnehmung der aktiven Dienstleistungsfreiheit durch den Unternehmer12) Eine Länderidentität zwischen Schaden und Verstoß ist nicht Voraussetzung. Ein Fehler kann z. B. in Deutschland begangen worden sein und sich dann als Mangel an einem Bauvorhaben in Schweden realisiert haben.  

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Voraussetzung ist, dass der Versicherer gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, Versicherungsschutz in dem jeweiligen Land zu bieten. Diese Einschränkung gilt nicht nur bei den Musterbedingungen des GDV, sondern grundsätzlich und ergibt sich zwangsläufig daraus, dass – wie sich bereits aus den oben beschriebenen Erläuterungen ergibt – es Länder gibt, die nur dort zugelassenen Versicherern erlauben, bestimmte Versicherungen anzubieten. 

Die Musterbedingungen enthalten außerdem die Regelung, dass Büros oder Niederlassungen und dergleichen, die im Ausland liegen, nicht automatisch in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind, sondern es hierfür einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies ist ebenfalls auf die unterschiedlichen zulassungs-/aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für Versicherer in einigen Ländern zurückzuführen.  

Ausgeschlossen sind darüber hinaus Ansprüche
aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten von im Ausland eingestellten Mitarbeitern. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, sofern die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Einzelfall dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen und die versicherte Regressmöglichkeit damit gegeben ist.

  • im Zusammenhang einer Pflichtversicherung im Ausland13). Der Hinweis auf die Pflichtversicherung ist als Sonderfall im Kontext mit der oben angesprochenen Einschränkung, den landesrechtlichten Bestimmungen und den Ausführungen zum Punkt „Pflichtversicherungen“ zu sehen, insofern wird hierauf verwiesen.

Sonstige Ausschlüsse
In den allgemeinen Ausschlüssen der Musterbedingungen des GDV gibt es eine weitere Regelung, die im Bezug zu Auslandsrisiken relevant ist. Hiernach sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 französischem code civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder ausgeschlossen. Wie oben dargestellt, weicht die französische Regelung des code civil von dem deutschen System völlig ab. Davon abgesehen dürfen in Frankreich nur dort zugelassene, nicht aber ausländische Versicherer ohne explizite staatliche Genehmigung diese Pflichtversicherung anbieten14). Der Zusatz „oder gleichartige Bestimmungen“ ist der Tatsache geschuldet, dass es neben Frankreich auch andere Länder, wie z. B. Luxemburg, mit vergleichbaren Regelungen gibt.  

Embargobestimmungen/Sanktionsklausel
Eine Klausel, die ebenfalls im Rahmen des Versicherungsschutzes für Auslandsthematik relevant ist, ist die sogenannte Sanktionsklausel/Embargobestimmung, die aus der EU Verordnung 961/2010 vom 25.10.2010 entstanden ist. Hiernach „besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – der Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschaft-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen“ 15). Die EU Verordnung ist in den EU Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht und umfasst Unternehmen mit Sitz in der EU sowie EU Bürgern weltweit (Art. 39 der VO)16). Im Satz 1 dieser Klausel wird noch einmal explizit aufgeführt, dass der Versicherungsvertrag geltenden Recht unterliegt. Die Verordnung ist ein Verbotsgesetz im Sinn des § 134 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 134 BGB besagt, dass ein (Versicherungs) vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. 

FAZIT
Regelungen im Ausland sind vielfältig und komplex. Soweit man im Ausland tätig werden oder Leistungen für das Ausland erbringen möchte, sollte man sich nach den örtlichen Begebenheiten und der individuellen Haftungssituation erkundigen und hiernach seine individuelle Absicherung ausrichten. Dies gilt sowohl aus bauvertragsrechtlicher Sicht als auch für den Versicherungsschutz, der auf dem Versicherungsmarkt unterschiedlich geregelt ist und Angebote von EU-weit, EU, Norwegen, Schweiz etc. bis hin zu weltweiten Deckungen mit unterschiedlichem Umfang umfasst.  

Quellen

1) Richtlinie 2013/55/EU

2) Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG

3) Baurecht 2008 Heft 1a, Seite 242, Prof. Dr. Dieter Martiny, Anwendbares Recht für internationale Bauverträge

4) Baurecht 2008 Heft 1a, Seite 242, Prof. Dr. Dieter Martiny, Anwendbares Recht für internationale Bauverträge

5) Baurecht 2008 Heft 1a, Seite 214 ff., Dr. Jochen Glöckner, Grenzüberschreitende Bauverträge der Bauausführung und deren Vergütung

6) Abschlussbericht Rechtliche Rahmenbedingungen für Architekten- und Ingenieurleistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ARIN),bearbeitet von Prof.Dr. J.Merz, Prpf. Dr. H. Herrmann, Dipl.-Kffr. Meike Schnell, Dipl.-Volksw. Rafael Rucha, 2011, Seite 129, Forschungsinstitut Freie Berufe, Leuphana Universtität Lüneburg,

7) siehe Fußnote 6)

8) Versicherungsrecht 2009 Heft 13, Seite 611ff, Dr. Patrick Bruns, Rechtsprobleme der Assurance R.C. décennale

9) Handbuch Bauversicherungsrecht, 2013, Dr. Krause-Allenstein-Kuhn, Kapitel 2, Rdnr. 392

10) Handbuch Bauversicherungsrecht, 2013, Dr. Krause-Allenstein-Kuhn, Kapitel 2, Rdnr. 381

11) Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zur fakultativen Verwendung. Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (AVB Arch./Ing.), Mai 2020. Vollständiger Text unter: www.gdv.de

12) Baurecht 2008 Heft 1a, Seite 211, Dr. Jochen Glöckner, Grenzüberschreitende Bauverträge der Bauausführung und deren Vergütung

13) Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zur fakultativen Verwendung. Berufshaftpflichtversicherung von Architekten,
Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (AVB Arch./Ing.), Mai 2020

14) Michael Garbes, Die Haftpflichtversicherung der Architekten/Ingenieure, 4. Auflage, Rdnr .62

15) Ziffer B4-7, Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zur fakultativen Verwendung. Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (AVB Arch./Ing.), Mai 2020. Vollständiger Text unter: www.gdv.de 

16) Handbuch Bauversicherungsrecht, 2013, Dr. Krause-Allenstein-Kuhn, Kapitel 2, Rdnr. 398