Aufzugsschachtentrauchungen – Wer haftet im Schadensfall?

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Die DIN VDE 0833-2 regelt das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern und Betreiben von Brandmeldeanlagen. Danach ist u. a. die Eignung automatischer Brandmelder in Abhängigkeit von Raumhöhen und Wandabständen festgelegt, um eine sichere und rechtzeitige Auslösung im Brandfall zu gewährleisten. Vermehrt tauchen im Bereich Aufzugschachtentrauchungen Rauchmelder auf, die nach der Errichternorm für den Einsatzbereich ungeeignet sind. Bislang ist die Branche zum Glück von Schadensfällen nicht betroffen, doch wer übernimmt die Haftung im Schadensfall bei falsch montierten Rauchmeldern? Deshalb sollte bereits in der Planungsphase das richtige System ausgewählt werden. Als Planungshilfe werden die unterschiedlichen Meldertypen mit den relevanten Errichtervorschriften gemäß DIN VDE 0833-2 vorgestellt.

  • Ansaugrauchmelder: Bei Raumhöhen über 12 m dürfen nur Rauchansaugmelder DIN EN54-20 Klasse A oder B verwendet werden.
  • Punktförmige Rauchmelder: Bei Grundflächen bis 80 qm des zu überwachenden Raumes sind punktförmige Melder bis zu einer Raumhöhe vom 12 m erlaubt.
  • Linienförmige Rauchmelder (Lichtschrankenprinzip): Für Linienförmige Rauchmelder ist ein Abstand zwischen Sender und Empfänger bzw. zwischen Sende- und Empfangseinheit und einem Reflektor vom max. 100 m zulässig.

Quelle: Beuth Verlag

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bauplaner special 05/2015

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