RECHT - Die korrekte Abrechnung von Kleinleistungen

„Unvorhergesehenes“ zählt nicht zu den anrechenbaren Kosten – Kostenberechnungen sind in aller Regel nicht so detailliert, dass alle Kleinleistungen darin berücksichtigt sind. Oft werden daher Sicherheitszuschläge vorgesehen. Da die Kostenberechnung nach

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Deutsches Ingenieurblatt 11/2012
„Unvorhergesehenes“ zählt nicht zu den anrechenbaren Kosten – Kostenberechnungen sind in aller Regel nicht so detailliert, dass alle Kleinleistungen darin berücksichtigt sind. Oft werden daher Sicherheitszuschläge vorgesehen. Da die Kostenberechnung nach Paragraf 6 Absatz 1 HOAI die Grundlage für das Honorar für alle Leistungsphasen ist, stellt sich immer wieder die Frage: Was davon zählt zu den anrechenbaren Kosten? Kleinleistungen gehören dazu – Sicherheitszuschläge, Unvorhergesehenes und Unvorhersehbares hingegen nicht. Denn Paragraf 4 Absatz 1 der HOAI definiert lediglich die zu erwartenden Herstellungskosten und damit zusammenhängende Aufwendungen als anrechenbare Kosten. Sicherheitszuschläge, besser „Unsicherheitszuschläge“, zählen nicht dazu.

Immer wieder erreichen die Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) zu diesem Themenkomplex Anfragen, wie zum Beispiel die folgenden:
Anfrage 1: Ein Auftragnehmer plant eine Verkehrsanlage und muss gemäß Vertrag die Kosten nach AKS (Anweisung zur Kostenberechnung von Straßenbaumaßnahmen) aufstellen. Laut dieser Anweisung nimmt er eine Position von fünf Prozent für „Kleinleistungen“ auf. Der Auftraggeber hielte diese für nicht anrechenbar, weil sie im Entwurf nicht geplant sei. Er will wissen, ob diese zu den anrechenbaren Kosten zählt.
Anfrage 2: Ein Auftraggeber berichtet, dass sein Planer am Ende der Kostenberechung eine Position „Unvorhergesehenes und Rundung“ aufgenommen hat, welche etwa acht Prozent ausmacht. Der Auftragnehmer hielte diese für anrechenbar, weil die DIN 276-1: 2008-12 unter Punkt 3.3.9 vorgibt, dass Kostenrisiken aufzunehmen seien. Er will wissen, ob diese Position zu den anrechenbaren Kosten zählt…

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