Tatsächlich erforderliche Kosten

Die Vergütung nachträglicher Besonderer Leistungen

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Deutsches Ingenieurblatt 09/2023
Ingenieurbüro – Recht & Finanzen
Finanzen

Ordnen Auftraggebende eine Besondere Leistung an, ist ein gesondertes Honorar fällig. Für die Höhe gelten die tatsächlich erforderlichen Kosten (§ 650c Absatz 1 BGB). Bei Abrechnung nach Stundenaufwand sind das die „echten“ Stundensätze multipliziert mit dem tatsächlichen Aufwand. Es gelten weder die im Vertrag vereinbarten noch ansonsten üblichen Stundensätze.

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