Die Bauartgenehmigung

Hemmnis oder praktisches Hilfsmittel bei der Brandschutzabschottung?

bauplaner 05/2021
Bavaria Production Services GmbH
Brandschutz

Nicht nur im Brandschutz besteht die Notwendigkeit, sich intensiv mit den Bauartgenehmigungen auseinanderzusetzen. Nach der Fertigstellung ist zusätzlich zu bestätigen, dass die Ausführung mit dieser Bauartgenehmigung übereinstimmt. Der damit verbundene Aufwand führt nicht selten zur Forderung einer europäischen Vereinheitlichung, aber eine nennenswerte Vereinfachung ist trotzdem nicht zu erwarten.

Grundsätzlich muss in dieser Diskussion in Deutschland zwischen Bauprodukten und Bauarten unterschieden werden. Bauprodukte sind gem. § 2 Abs. 10 Nr. 1 Musterbauordnung1 (MBO) „Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen [...], die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden“. Es handelt sich also klassisch um die einzelnen kleinstmöglichen Bestandteile eines Bauwerks bzw. der darin enthaltenen Anlagen. Eine Bauart ist laut § 2 Abs. 11 MBO „das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen“ – also das DoymaWerk, das im Rahmen der Baumaßnahme hergestellt wird. Im Unterschied zum Bauprodukt, zum Beispiel einer Brandschutzmanschette, weist die Bauart Rohrabschottung mittels Brandschutzmanschette einen Feuerwiderstand auf. Um das brandschutzbezogene Schutzziel (§ 14 MBO) mit dem Einbau des Bauprodukts zu erreichen, muss die Bauart korrekt ausgeführt werden. Nur so wird der Feuerwiderstand hergestellt, der die Brandausbreitung sicher verhindert.

Bauprodukte und Bauarten
An dieser Stelle gibt es eine begriffliche Unterscheidung: Bauprodukte werden verwendet und Bauarten werden angewendet. Dies führt dazu, dass in Deutschland derzeit Verwendbarkeitsnachweise für nicht geregelte Bauprodukte, beispielsweise Abschottungsprodukte, und Anwendbarkeitsnachweise für die daraus erstellten Bauarten existieren. Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer von solchen Bauprodukten, die nicht auf einer harmonisierten Europäischen Norm basieren, muss daher über einen Verwendbarkeitsnachweis für sein Produkt verfügen und diesen einhalten. Das sind zumeist die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) oder die europäischen technischen Bewertungen (ETA). Weniger häufig kommen allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) vor. Diese bauproduktbezogenen Dokumente sind allerdings für den Planer oder Ausführenden nicht von Belang, da diese Parteien nur die Anwendung der konkreten Bauarten interessiert.

Sie benötigen für ihre Arbeit daher ein Dokument, das die Anwendbarkeit der aus dem Bauprodukt erstellten Bauart beschreibt und erlaubt. Dies sind auf der einen Seite die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) und auf der anderen Seite das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis. Vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen, die früheren Zustimmungen im Einzelfall der obersten Bauaufsichten, spielen zumindest im Bereich der Leitungsabschottungen praktisch keine Rolle. In der aBG bzw. dem abP bestätigt entweder das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) oder die jeweilige akkreditierte Materialprüfanstalt (MPA), dass das Produkt im Sinne der Landesbauordnungen anwendbar ist. Hiermit wird gleichzeitig durch die aBG bzw. abP behördlich erklärt, dass die Bauart den nationalen Bauwerksanforderungen genügt. Infolgedessen ist ein Abgleich zwischen den Leistungen des Bauproduktes und den bauordnungsrechtlichen Anforderungen durch Planer und Verwender nicht mehr notwendig. Für den Fall, dass sich die Vorschriften des Bauordnungsrechts drastisch ändern oder es vollständig neue Erkenntnisse zur Funktionssicherheit einer Bauart gibt, können die ausstellenden Behörden die erteilten Anwendbarkeitsnachweise (aBG, abP) zurückziehen. Dies stellt allerdings einen nicht praxisrelevanten Extremfall dar.

Problemstellungen bei Bauprodukten
Anders ist es bei Bauprodukten, die nach einer harmonisierten Norm (hEN) hergestellt und CE gekennzeichnet werden. Bei diesen ist der Abgleich zwischen Bauwerksanforderung, Bauprodukt, Leistungserklärung des Herstellers („declaration of performance“, dop) und den damit erstellten Bauarten Aufgabe der Planer und Verarbeiter. Gerade bei lückenhaften harmonisierten Normen stellt dies ggf. einen nicht unerheblichen Aufwand dar. Zwar mag man über die Bearbeitungsgeschwindigkeit des DIBt streiten, aber im Endeffekt steht derzeit kein anderer Weg offen, zuverlässig das Schutzniveau aufrecht zu erhalten und dies bei hoher Rechtssicherheit und geringem Aufwand für die Baubeteiligten. Also entsteht durch eine europäische Vereinheitlichung nicht automatisch ein Vorteil. Außerdem müsste dazu eine hEN erarbeitet werden, was viele Jahre dauern würde. Abzuwarten bleibt auch, in welche Richtung die derzeitige Novellierung der Europäischen Bauproduktenverordnung geht. Aktuell gibt es Tendenzen, dass eine weitere europäische Zentralisierung nicht mehr angestrebt, sondern die nationalstaatliche Zuständigkeit wieder gestärkt wird. Für nicht geregelte Bauprodukte, z. B. Abschottungssysteme für Rohre und Kabel, und die aus ihnen erstellten Bauarten bietet der Weg über die nationalen Anwendbarkeitsnachweise hohe Rechtssicherheit bei geringem Aufwand für Planer und Ausführende.

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