Grobschlächtige Orientierungswerte

Honorarabstriche mittels Honorarbewertungstabellen sind ein häufig nicht korrekt begründbares Anliegen

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 5/2010
FKT
Recht

Immer wieder versuchen die Auftraggeber, berechtigte Honoraransprüche der Beratenden Ingenieure mit der Behauptung zu kürzen, dass bestimmte Leistungen aus einem HOAI-Leistungsbild nicht erbracht worden seien. Zur Begründung verweisen sie auf die verschiedenen Tabellenwerke, die zu den HOAI-Leistungsbildern entwickelt werden. Diese Methode ist grundsätzlich deswegen zu bemängeln, weil solche Tabellenwerte im Einzelfall völlig falsch sein und dann auch nur als grobschlächtige Orientierungswerte dienen können. Um eine Honorarminderung wegen fehlender Leistungen aus vereinbartem Leistungsbild überhaupt begründen zu können, muss, was im folgenden Beitrag erklärt und erläutert wird, ein ziemlich eingehendes Prüfungsschema durchlaufen werden.

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