Bauvertragsrecht

Bauwirtschaft : Bundesrat weist in die richtige Richtung

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Die Beschlussfassung des Bundesrates zum aktuellen Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts weist in die richtige Richtung.“ So der Geschäftsführer der Bundesvereinigung Bauwirtschaft, Felix Pakleppa. „Vor allem begrüßen wir den Vorschlag des Bundesrates, die beiden Regelungskomplexe der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Aus- und Einbaukosten) und der Reform des Bauvertragsrechts voneinander zu trennen und separat zu behandeln. Das fordern wir seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens. Andernfalls droht die Umsetzung des für die Praxis bedeutsamen Gesetzesvorhabens zu den Aus- und Einbaukosten zu scheitern.“

Zwei weitere Punkte sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung:

„Es kann nicht sein, dass durch die AGB des Herstellers bzw. Händlers dieses gesetzlich gewährte Recht abbedungen werden kann. Denn der vom Koalitionsvertrag intendierte Schutz der Bauunternehmer würde in der Praxis leerlaufen, da die marktstärkeren Lieferanten und Hersteller von Bauprodukten die Haftung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen würden. Wir sind erfreut darüber, dass die Länderkammer dieses auch so sieht.“ erklärte Pakleppa.

Der Anspruch des Käufers auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten muss daher für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen AGB-fest geregelt werden – so die Forderung des Baugewerbes an den Gesetzgeber.

Der zweite Punkt in der Beschlussfassung des Bundesrates bezieht sich auf das Anordnungsrecht des Bauherrn während der Bauphase.

Der vorliegende Gesetzentwurf räumt dem Besteller, sprich: dem Bauherrn, erstmals das Recht ein, eine von den Vertragspartnern vereinbarte Bauleistung nachträglich einseitig zu ändern. Falls eine Einigung nicht gelingt, ist der Bauunternehmer verpflichtet eine entsprechende Anordnung des Bauherrn, auszuführen. Wann und in welchem Umfang es zu nachträglichen Änderungen kommt, ist für den Unternehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar.

Diese Vorschläge zur nachträglichen einseitigen Vertragsänderung sind für uns nicht akzeptabel. Sie stellen einen massiven, nicht gerechtfertigten Eingriff in das Dispositionsrecht des Unternehmers dar. Kurzfristige einseitige Änderungen der vereinbarten Bauleistung durch den Besteller machen eine verlässliche Planung und Abwicklung einer Baumaßnahme unmöglich.“ So Pakleppa. Hinzu kommen, dass die Durchsetzbarkeit der Vergütung für solche Anordnungen nach dem Gesetzentwurf nicht gewährleistet ist. „Hier sind noch viele Fragen ungeklärt. Die Belange der Bauunternehmer müssen mit Blick auf dieses für die tägliche Baupraxis so zentrales Thema angemessene Berücksichtigung finden,“ erläuterte der ZDB-Hauptgeschäftsführer.

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