Waldbrände gefährden Existenz von Privatwaldbesitzern

Jeder 2. Brand wegen Fahrlässigkeit oder Vorsatz

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Im vergangenen Jahr hat die Trockenheit in den Sommermonaten Juli und August zu einem rasanten Anstieg der Waldbrände geführt. Davon war in besonderem Maße der Privatwald betroffen. Laut aktueller Waldbrandstatistik der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wurden 1071 Waldbrände gezählt, bei denen rund 526 Hektar Wald vernichtet wurden. 454 Brände wurden im Privatwald registriert, bei denen fast 350 Hektar Waldfläche zerstört wurden. „Die Privatwaldbesitzer waren im vergangenen Jahr besonders betroffen“, sagte Alexander Zeihe, Hauptgeschäftsführer der AGDW – Die Waldeigentümer, heute in Berlin. „Waldbrände können die Existenz eines Waldeigentümers gefährden, da ein Wald viele Jahre und Jahrzehnte braucht, bis er wieder nachwächst.“

Auch wenn dieser Sommer bislang weniger von anhaltender Hitze und Trockenheit geprägt ist, wurden im Mai in Ostdeutschland und in Teilen des Südens bereits die höchste und zweithöchste Waldbrandstufe ausgerufen. Daher weist der Verband der Waldeigentümer die Waldbesucher darauf hin, im Wald Vorsicht walten zu lassen und auf Regeln zu achten. Denn fast die Hälfte der Brände war im vergangenen Jahr auf Brandstiftung und leichtsinniges Verhalten zurückzuführen. Bereits ein Streichholz oder ein Zigarettenstummel kann einen Waldbrand auslösen. „Diesem fällt nicht nur eine Vielzahl von Bäumen und Tieren zum Opfer, auch Menschenleben können durch Waldbrände gefährdet werden“, sagte Zeihe.

Insgesamt gingen im vergangenen Jahr 468 Brände auf Fahrlässigkeit von Waldbesuchern und Brandstiftung zurück: Aufgrund von Fahrlässigkeit wurden in Deutschland 259 Brände verursacht, Brandstiftung war die zweithäufigste Ursache mit 209 Bränden. Da bei 470 Bränden - das ist fast die Hälfte - die Ursachen unbekannt sind, muss von einer weitaus höheren Zahl bei Fahrlässigkeit und Brandstiftung ausgegangen werden. In Brandenburg zum Beispiel, dem Land mit den meisten Waldbränden im vergangenen Jahr (315 Brände vernichteten eine Fläche von rund 321 Hektar), gehen 73 Brände auf Camper, andere Besucher oder Kinder zurück.

Vor diesem Hintergrund macht der AGDW-Hauptgeschäftsführer deutlich, dass der Wald für eine Vielzahl von Menschen die Lebensgrundlage darstellt. Bei den Waldbauern und -eigentümern existiere eine starke Beziehung zu ihrem Wald, der sich zum Teil seit Generationen in Familienbesitz befindet. In Deutschland sind immerhin fast 50 Prozent des Waldes im Besitz privater Eigentümer, rund ein Viertel gehört dem Staat, ein Viertel den Kommunen. „Ein Waldbrand kann ein bitterer Einschnitt für die betroffenen Familienbetriebe sein, die vom Holz und anderen Forstprodukten leben“, sagte Zeihe. Er machte deutlich, dass ein Waldstück nicht weniger besitzerlos ist wie ein Getreidefeld auf dem Land oder eine Eigentumswohnung in der Stadt.

Für das Verhalten im Wald gelten daher Gesetze und Regeln. Wer sich an folgende Regeln hält, riskiert keinen Waldbrand: Dazu zählt, dass man ein Grillfeuer nur an offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen entzündet und danach das Feuer ständig kontrolliert. Bei offenem Feuer außerhalb des Waldes hält man einen Mindestabstand von 100 Metern zum Waldrand ein. Und ganz wichtig: Zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober gilt bundesweit in allen Wäldern absolutes Rauchverbot.

Genauso wichtig wie die Prävention ist das richtige Verhalten, wenn man einen Brand im Wald entdeckt. Dann muss sofort die Feuerwehr alarmiert werden. AGDW-Geschäftsführer Alexander Zeihe nennt die Punkte, die die Feuerwehr zur Einschätzung der Lage unbedingt wissen muss: „Nach dem 112-Wählen kommt es auf präzise Antworten auf vier Fragen an: Wo brennt es? Brennen Böden oder Bäume? Sind Menschen oder Gebäude in Gefahr? Von wo wird angerufen?“ Ist die Feuerwehr an der Brandstelle angekommen, wird sie nach Möglichkeit von ortskundigem Forstpersonal unterstützt und begleitet.

Ergänzende Hintergrundinformationen:

Wichtig für Waldbesucher: Waldbrandwarnstufen

Vielerorts geben Hinweistafeln Auskunft über die aktuelle Brandgefahr in den Wäldern. Die Gefahrenlage wird in Waldbrandwarnstufen angegeben, die von Stufe 1 (sehr geringe Gefahr) bis zur höchsten Waldbrandwarnstufe 5 (sehr hohe Gefahr) abgestuft sind. Ab Stufe 3 kann das Verlassen der Wege untersagt werden, ab Stufe 4 können von den Behörden bestimmte Areale sogar ganz gesperrt werden. Damit soll verhindert werden, dass durch fahrlässiges Verhalten ein Waldbrand ausgelöst wird.

Im Internet informiert eine Webseite des Bundesverkehrsministeriums www.dwd.de/waldbrand über die aktuelle Gefahrenlage.

Was ist im Wald verboten, was erlaubt?

Angeln: Zum Angeln in Waldgewässern ist ein gültiger Angelschein notwendig, außerdem das Einverständnis des zuständigen Försters oder Waldbesitzers. 

Grillen/Lagerfeuer: Grillen – selbst mit einem mobilen Campinggrill – und das Entzünden eines Lagerfeuers ist nur an ausgewiesenen Feuerstellen erlaubt. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine wilde Feuerstelle an einem See oder auf einer Waldlichtung oder einer Wiese im Wald betrieben wird.

Holzsammeln: Am Boden liegende Äste, Rinde und Holz dürfen in geringen Mengen zum Eigengebrauch gesammelt werden. Das Fällen von Bäumen, das Abschneiden oder Abreißen von Ästen ist hingegen strikt verboten. Falls man doch eine größere Menge an Holz sammeln will, stellt der zuständige Förster einen Holzsammelschein aus.

Hunde: Hunde müssen in einigen Bundesländern grundsätzlich im Wald an der Leine geführt werden. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen müssen Hunde im Wald dagegen nicht angeleint sein, solange sie sich im Wirkungsbereich des Besitzers befinden.

Mountainbiking: Querfeldein- oder Crossfahren ist ohne gesonderte Genehmigung grundsätzlich verboten. Das Mountainbiking und insbesondere das Off-Road-Fahren kann nämlich zu Schäden an Boden und Vegetation führen und die Wildtiere in Stress versetzen.

Musik und Lärm: In Schutzgebieten ist von allen Ruhestörungen abzusehen, die Mensch und Tier stören könnten. Bei Belästigung anderer Erholungsuchender durch laute Musik können auch in nicht geschützten Wäldern Geldbußen erhoben werden.

Parken: Das Parken im Wald oder auf Waldwegen ist nicht erlaubt. Grundsätzlich dürfen nur die besonders gekennzeichneten Wanderparkplätze dafür genutzt werden.

Picknick: Ein Picknick im Wald ist grundsätzlich erlaubt, allerdings nicht innerhalb von Schutzgebieten. Der entstehende Müll muss selbstverständlich selbst beseitigt werden.

Radfahren und Reiten: Radfahren und Reiten im Wald ist nur auf geeigneten bzw. gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt (näheres regeln die Bundesländer). Sind gekennzeichnete Reit- und Radwege vorhanden, müssen diese genutzt werden.

Sammeln von Pilzen, Beeren etc.: Beeren, Nüsse, Pilze, Kräuter und Blumen können, sofern sie nicht geschützt sind, in der Regel gepflückt oder gesammelt werden. Diese Waldprodukte dürfen jedoch nur zum eigenen Gebrauch in kleinen Mengen mit nach Hause genommen werden. Für das gruppenweise und / oder gewerbliche Sammeln ist eine Genehmigung des Waldbesitzers erforderlich.

Wandern: In der Regel darf der Waldbesucher die Wege verlassen. Einschränkungen bestehen in Schutzgebieten. In Schleswig-Holstein dürfen die Wege nur in Erholungswäldern verlassen werden.

Wohnmobile: Grundsätzlich sind die Übernachtung und das Aufstellen von Wohnmobilen in Wäldern verboten. Mit Erlaubnis durch die Forstverwaltung und den Waldbesitzer werden in einigen Bundesländern allerdings Ausnahmen gemacht.

Zelten: Das Schlafen im Freien, z.B. in einem Schlafsack, ist erlaubt. Nicht dagegen das Bauen und Aufrichten fester Unterstände. Will man dennoch Hütten bauen oder Zelte aufstellen, dann ist grundsätzlich das ausdrückliche OK des Försters oder Waldbesitzers einzuholen.

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