Honorare für Objektüberwachungen bei Ingenieurbauwerken sollten risiko- und aufwandsbezogen sein

Für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen fehlt eine Regelung in der neuen HOAI

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 10/2010
FKT
Recht

In der alten HOAI wurde für die örtliche Bauüberwachung – nicht zu verwechseln mit der Bauoberleitung – ein Honorar von 2,1 bis 3,25 Prozent der anrechenbaren Kosten oder ein Festhonorar vereinbart. In der neuen HOAI fehlt eine verbindliche Honorarregel für die örtliche Bauüberwachung, sie ist in die Anlage 2 verlagert worden und kann damit frei vereinbart werden, was aber am besten nur unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Haftungsrisiken erfolgen sollte. Warum das so sein sollte, wird im folgenden Beitrag erläutert und begründet.

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