Schwieriges Unterfangen

Die Bestimmung der anrechenbaren Kosten bei der Tragwerksplanung nach neuer und alter HOAI

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 3/2010
FKT
Recht

Waren die anrechenbaren Kosten für die Tragwerksplanung für Gebäude in der alten HOAI so geregelt, dass grundsätzlich die Kostengruppen 3.1 und 3.2 der DIN 276 aus dem Jahr 1981 maßgeblich waren, so sind in der neuen HOAI die Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 aus dem Jahr 2008 die Grundlage. Die Folge ist, dass die Bestimmung der anrechenbaren Kosten heute ein manchmal recht schwieriges Unterfangen darstellt. Denn mit der neuen Regelung sind bei sehr gering ausgestatteten Gebäuden die anrechenbaren Kosten niedriger als früher, bei stark ausgestatteten Gebäuden dagegen deutlich höher. Es ist also nicht so, dass der Tragwerksplaner mit der HOAI 2009 grundsätzlich zehn Prozent mehr Honorar erhält. Das Honorar kann, wie der folgende Beitrag aus der Praxis der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen deutlich macht, mal geringer, mal aber durchaus auch deutlich höher ausfallen.

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