Haftung in der Leistungsphase 9

Honoraransprüche erst mit Erbringung der Grundleistung

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 07-08/17
FKT
Recht

Es gehört zum gesicherten Grundwissen jedes Ingenieurs, dass er die Leistungsphase 9, Objektbetreuung und Dokumentation, nicht übernehmen sollte. Unabhängig davon, dass dann die Honoraransprüche erst mit Erbringung der Grundleistungen der LPh 9 fällig werden und diese z. B. erst erbracht sind, wenn vor Gewährleistungsablauf der am Bau beteiligten Handwerker eine Baubegehung zur Fehlerfeststellung vollzogen worden ist, lösten die dort entdeckten Fehler unter der Geltung der HOAI 2002 und 2009 neue Verpflichtungen des Ingenieurs aus, nämlich die Fehlerbeseitigung der entdeckten Fehler ihrerseits zu überwachen. Der Überwachungszeitraum wird an die Fälligkeit angehängt und schiebt insoweit den Honoraranspruch noch weiter hinaus. Dies ist glücklicherweise unter dem Geltungsbereich der HOAI 2013 nicht mehr so, da die Überwachung von entdeckten Fehlern in der LPh 9 eine besondere Leistung ist, die besonders beauftragt werden muss. Unabhängig von dem Herausschieben der Honoraransprüche sind aber die in der LPh 9 zu erbringenden Leistungen auch haftungsrelevant.

Umfang: 2 Seiten

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